Artikel 3 RL 2006/116/EG

Dauer der verwandten Schutzrechte

1. Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen fünfzig Jahre nach der Darbietung. Wird jedoch eine Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte fünfzig Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.

Wird jedoch

eine nicht auf einem Tonträger erfolgte Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte fünfzig Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat,

eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte siebzig Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.

2. Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen fünfzig Jahre nach der Aufzeichnung. Wurde jedoch der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht, so erlöschen diese Rechte siebzig Jahre nach der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb der in Satz 1 genannten Frist nicht rechtmäßig veröffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese Rechte siebzig Jahre nach der ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe.

Der vorliegende Absatz bewirkt jedoch nicht, dass die Rechte der Hersteller von Tonträgern, die aufgrund des Ablaufs der Schutzfrist des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 93/98/EWG in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie 2001/29/EG am 22. Dezember 2002 nicht mehr geschützt waren, erneut geschützt sind.

2a. Unterlässt es der Tonträgerhersteller fünfzig Jahre nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung fünfzig Jahre nach dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe, Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger öffentlich auf leitungsgebundenem oder drahtlosem Übertragungsweg so zugänglich zu machen, dass die Öffentlichkeit an einem selbst gewählten Ort und zu einem selbst gewählten Zeitpunkt auf ihn zugreifen kann, so kann der ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er seine Rechte an der Aufzeichnung seiner Darbietung einem Tonträgerhersteller übertragen oder abgetreten hat (im Folgenden „Übertragungs- oder Abtretungsvertrag” ), kündigen. Von dem Recht der Kündigung des Übertragungs- oder Abtretungsvertrags kann Gebrauch gemacht werden, wenn der Tonträgerhersteller innerhalb eines Jahres ab der Mitteilung des ausübenden Künstlers, den Übertragungs- oder Abtretungsvertrag gemäß dem vorstehenden Satz kündigen zu wollen, nicht beide in dem vorstehenden Satz genannten Nutzungshandlungen ausführt. Auf dieses Kündigungsrecht kann der ausübende Künstler nicht verzichten. Enthält ein Tonträger die Aufzeichnung der Darbietungen von mehreren ausübenden Künstlern, so können diese ihre Übertragungs- oder Abtretungsverträge gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften kündigen. Wird der Übertragungs- oder Abtretungsvertrag gemäß diesem Absatz gekündigt, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger.

2b. Gibt ein Übertragungs- oder Abtretungsvertrag dem ausübenden Künstler Anspruch auf eine nicht wiederkehrende Vergütung, so hat der ausübende Künstler Anspruch auf eine zusätzliche, jährlich zu zahlende Vergütung vonseiten des Tonträgerherstellers für jedes vollständige Jahr unmittelbar im Anschluss an das 50. Jahr nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung für das 50. Jahr nach dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe. Auf diesen Anspruch auf eine zusätzliche, jährlich zu zahlende Vergütung kann der ausübende Künstler nicht verzichten.

2c. Der Tonträgerhersteller hat im Anschluss an das 50. Jahr nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung im 50. Jahr nach seiner rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe für die Zahlung der im Absatz 2b vorgesehenen zusätzlichen, jährlich zu zahlenden Vergütung insgesamt 20 % der Einnahmen beiseite zu legen, die er während des Jahres, das dem Jahr, für das diese Vergütung zu zahlen ist, unmittelbar vorausgeht, aus der Vervielfältigung, dem Vertrieb und der Zugänglichmachung des betreffenden Tonträgers erzielt hat.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Tonträgerhersteller den ausübenden Künstlern, die Anspruch auf die zusätzliche Vergütung nach Absatz 2b haben, auf Antrag Informationen zur Verfügung zu stellen haben, die erforderlich sein können, um die Zahlung dieser Vergütung sicherzustellen.

2d. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Anspruch auf die in Absatz 2b genannte zusätzliche jährliche Vergütung von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen wird.

2e. Hat ein ausübender Künstler einen Anspruch auf wiederkehrende Zahlungen, so werden im 50. Jahr nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung im 50. Jahr nach dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe weder Vorschüsse noch vertraglich festgelegte Abzüge von den Zahlungen an den ausübenden Künstlern abgezogen.

3. Die Rechte der Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films erlöschen fünfzig Jahre nach der Aufzeichnung. Wird jedoch der Film innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte fünfzig Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet „Film” vertonte oder nicht vertonte Filmwerke, audiovisuelle Werke oder Laufbilder.

4. Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen fünfzig Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtlose oder drahtgebundene, über Kabel oder durch Satelliten vermittelte Sendungen handelt.

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