Artikel 11 RL 2006/117/Euratom
Bestätigung des Empfangs der Lieferung
(1) Der Empfänger übermittelt den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats binnen 15 Tagen eine Bestätigung des Empfangs der Lieferung.
(2) Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln Ausfertigungen der Empfangsbestätigung an den Ursprungsmitgliedstaat und gegebenenfalls an Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer.
(3) Die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats übermitteln dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung dieser Bestätigung.
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