Artikel 14 RL 2006/117/Euratom
Durchfuhr durch die Gemeinschaft
(1) Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente aus einem Drittland in die Gemeinschaft verbracht werden und ist das Bestimmungsland kein Mitgliedstaat, so reicht die Person, die für die Abwicklung der Verbringung innerhalb des Mitgliedstaats, über dessen Zollstelle die radioaktiven Abfälle zuerst in die Gemeinschaft gelangen (im Folgenden als „erster Durchfuhrmitgliedstaat” bezeichnet), verantwortlich ist, bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats einen Genehmigungsantrag ein. Der Antrag kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, wenn die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 erfüllt sind.
Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass der in einem Drittland niedergelassene Empfänger mit dem in einem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden des letztgenannten Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nach Absatz 5 nicht gemäß dieser Richtlinie zu Ende geführt werden kann.
(2) Die zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden etwaiger anderer Durchfuhrmitgliedstaaten den in Absatz 1 genannten Antrag zur Zustimmung.
Es gelten die Artikel 8 und 9.
(3) Liegen alle erforderlichen Zustimmungen für die Verbringung vor, so sind die zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats befugt, der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Person die Genehmigung zu der Verbringung zu erteilen; sie unterrichten die zuständigen Behörden etwaiger anderer Durchfuhr- oder Ursprungsmitgliedstaaten bzw. Durchfuhr- oder Ursprungsdrittländer davon.
Es gilt Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4.
(4) Die in Absatz 1 genannte verantwortliche Person meldet binnen 15 Tagen nach Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente den zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats, dass diese ihren Bestimmungsort in dem Drittland erreicht haben, wobei sie die letzte Zollstelle in der Gemeinschaft angibt, über die die Verbringung erfolgt ist.
Diese Meldung ist durch eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers zu bestätigen, wonach die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben, und in der die Eingangszollstelle des Drittlandes angegeben wird.
(5) Ein Durchfuhrmitgliedstaat kann beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie gewährt wurden. Der jeweilige Mitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des Ursprungslandes unverzüglich von einem solchen Beschluss. Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt die in Absatz 1 genannte verantwortliche Person die Kosten.
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