Artikel 17 RL 2006/117/Euratom

Verwendung eines einheitlichen Begleitscheins

(1) Für sämtliche Verbringungen, die unter diese Richtlinie fallen, ist ein einheitlicher Begleitschein zu verwenden.

(2) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 21 den einheitlichen Begleitschein, dem als Anhang eine Liste der Mindestanforderungen für einen ordnungsgemäß gestellten Antrag beigefügt wird.

Der einheitliche Begleitschein mit seinen Anhängen wird spätestens am 25. Dezember 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Erforderlichenfalls wird er nach demselben Verfahren aktualisiert.

(3) Der Genehmigungsantrag und zusätzliche Unterlagen und Informationen gemäß den Artikeln 10, 13, 14 und 15 sind in einer Sprache vorzulegen, die für die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der Genehmigungsantrag entsprechend dieser Richtlinie eingereicht wird, akzeptabel ist.

Auf Antrag der zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder des Durchfuhrlandes liefert der Besitzer eine beglaubigte Übersetzung in einer Sprache, die für diese akzeptabel ist.

(4) Etwaige zusätzliche Auflagen für die Genehmigung einer Verbringung werden dem einheitlichen Begleitschein beigefügt.

(5) Bei jeder unter diese Richtlinie fallenden Verbringung, einschließlich der Fälle, in denen eine Genehmigung für mehrere, in ein und demselben Dokument zusammengefasste Verbringungen erteilt worden ist, ist unbeschadet aller sonstigen aufgrund anderweitiger einschlägiger Rechtsvorschriften erforderlichen Begleitdokumente der ausgefüllte einheitliche Begleitschein mitzuführen, aus dem hervorgeht, dass das Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß eingehalten wurde.

(6) Diese Unterlagen stehen den zuständigen Behörden des Ursprungslandes und des Bestimmungslandes sowie etwaiger Durchfuhrländer zur Verfügung.

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