Artikel 7 RL 2006/117/Euratom

Übermittlung des Antrags an die zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats übermitteln die in Artikel 6 genannten ordnungsgemäß gestellten Anträge zur Zustimmung den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls des Durchfuhrmitgliedstaats bzw. der Durchfuhrmitgliedstaaten.

(2) Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sämtliche Informationen über die unter diese Richtlinie fallenden Verbringungen mit der gebotenen Sorgfalt behandelt und vor Missbrauch geschützt werden.

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