Präambel EuGWRL (RL 2006/118/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(**),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(***), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 28. November 2006 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Grundwasser ist eine wertvolle natürliche Ressource, die als solche vor Verschlechterung und vor chemischer Verschmutzung geschützt werden sollte. Dies ist von besonderer Bedeutung für grundwasserabhängige Ökosysteme und für die Nutzung von Grundwasser für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch.
(2)
Grundwasser ist das empfindlichste und in der Europäischen Union größte Süßwasservorkommen und vor allem auch eine Hauptquelle für die öffentliche Trinkwasserversorgung in vielen Regionen.
(3)
Grundwasser in Wasserkörpern, die für die Trinkwasserentnahme genutzt werden oder für eine solche zukünftige Nutzung bestimmt sind, muss so geschützt werden, dass gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(****) eine Verschlechterung der Qualität dieser Wasserkörper verhindert wird, und so der für die Gewinnung von Trinkwasser erforderliche Umfang der Aufbereitung verringert wird.
(4)
Der Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft(*****) umfasst auch das Ziel, Wasserqualitäten zu erreichen, von denen keine signifikanten Auswirkungen und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgehen.
(5)
Im Interesse des Schutzes der Umwelt und insbesondere der menschlichen Gesundheit müssen nachteilige Konzentrationen von Schadstoffen im Grundwasser vermieden, verhindert oder verringert werden.
(6)
Die Richtlinie 2000/60/EG enthält allgemeine Bestimmungen für den Schutz und die Erhaltung des Grundwassers. Gemäß Artikel 17 der genannten Richtlinie sollten Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung erlassen werden, einschließlich Kriterien für die Beurteilung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers und Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung von Ausgangspunkten für die Trendumkehr.
(7)
Angesichts der Notwendigkeit, ein einheitliches Niveau des Grundwasserschutzes zu schaffen, sollten Qualitätsnormen und Schwellenwerte festgelegt und auf der Grundlage eines gemeinsamen Konzepts Bewertungsmethoden entwickelt werden, damit Kriterien für die Beurteilung des chemischen Zustands von Grundwasserkörpern verfügbar sind.
(8)
Qualitätsnormen für Nitrate, Pflanzenschutzmittel und Biozide sollten als Gemeinschaftskriterien für die Beurteilung des chemischen Zustands von Grundwasserkörpern festgelegt werden, wobei auf Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen(******), der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(*******) und der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten(********) geachtet werden sollte.
(9)
Der Schutz des Grundwassers kann in einigen Gebieten eine Änderung der land- oder forstwirtschaftlichen Verfahren erforderlich machen, was zu Einkommensverlusten führen könnte. Die Gemeinsame Agrarpolitik sieht Finanzierungsmechanismen zur Umsetzung von Maßnahmen vor, um Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)(*********). In Bezug auf Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers sind die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, ihre Prioritäten und Projekte auszuwählen.
(10)
Die Vorschriften über den chemischen Zustand des Grundwassers gelten nicht für natürlich auftretende hohe Konzentrationen von Stoffen oder Ionen oder ihren Indikatoren in einem Grundwasserkörper oder in den damit verbundenen Oberflächenwasserkörpern, die auf besondere hydrogeologische Bedingungen zurückzuführen sind und nicht unter den Begriff „Verschmutzung” fallen. Sie gelten auch nicht für räumlich begrenzte vorübergehende Veränderungen der Strömungsrichtung und der chemischen Zusammensetzung, die nicht als Intrusionen anzusehen sind.
(11)
Für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends der Schadstoffkonzentrationen und für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr sollten Kriterien unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit schädlicher Auswirkungen auf verbundene aquatische Ökosysteme und abhängige terrestrische Ökosysteme festgelegt werden.
(12)
Die Mitgliedstaaten sollten so weit möglich statistische Verfahren verwenden, vorausgesetzt, diese Verfahren entsprechen internationalen Normen und tragen zur Vergleichbarkeit der Überwachungsergebnisse der verschiedenen Mitgliedstaaten über lange Zeiträume bei.
(13)
Gemäß Artikel 22 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG wird die Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe(**********) mit Wirkung vom 22. Dezember 2013 aufgehoben. Hinsichtlich der Maßnahmen, mit denen der direkte und indirekte Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser verhindert oder begrenzt werden soll, muss der in der Richtlinie 80/68/EWG vorgesehene Schutz weiterhin gewährleistet bleiben.
(14)
Es ist erforderlich, zwischen gefährlichen Stoffen, deren Eintrag verhindert werden sollte, und anderen Schadstoffen zu unterscheiden, deren Eintrag begrenzt werden sollte. Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG, in dem die wichtigsten für Gewässer relevanten Schadstoffe aufgeführt sind, sollte zur Ermittlung der gefährlichen und nicht gefährlichen Stoffe, von denen eine tatsächliche oder potenzielle Verschmutzungsgefahr ausgeht, herangezogen werden.
(15)
Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen in Grundwasserkörper gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Verbrauch genutzt werden oder für eine solche künftige Nutzung bestimmt sind, sollten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen beinhalten, die sicherstellen, dass das gewonnene Wasser unter Berücksichtigung des angewandten Wasseraufbereitungsverfahrens und gemäß dem Gemeinschaftsrecht auch die Anforderungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch(***********) erfüllt. Zu diesen Maßnahmen kann gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG auch die Festlegung von Schutzgebieten der Größe gehören, die die zuständige nationale Behörde zum Schutz der Trinkwasserversorgung für erforderlich hält. Solche Schutzgebiete können das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfassen.
(16)
Zur Sicherstellung eines einheitlichen Grundwasserschutzes sollten Mitgliedstaaten, die sich Grundwasserkörper teilen, ihre Tätigkeiten zur Überwachung, zur Festlegung von Schwellenwerten und zur Ermittlung einschlägiger gefährlicher Stoffe miteinander abstimmen.
(17)
Verlässliche und vergleichbare Verfahren für die Überwachung des Grundwassers sind ein wichtiges Werkzeug für die Bewertung der Grundwasserqualität und für die Wahl der geeignetsten Maßnahmen. Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 20 der Richtlinie 2000/60/EG sehen den Erlass standardisierter Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands sowie gegebenenfalls von Leitlinien für die Umsetzung, einschließlich der Überwachung vor.
(18)
Den Mitgliedstaaten sollte in bestimmten Fällen gestattet sein, Ausnahmen von den Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser zu gewähren. Ausnahmen sollten auf transparenten Kriterien beruhen und in den Bewirtschaftungsplänen für das Einzugsgebiet genau angegeben werden.
(19)
Die Auswirkungen der unterschiedlichen von den Mitgliedstaaten festzulegenden Grundwasser-Schwellenwerte auf das Umweltschutzniveau und das Funktionieren des Binnenmarktes sollten untersucht werden.
(20)
Forschungsarbeiten sollten durchgeführt werden, um bessere Kriterien für die Qualität und den Schutz des Grundwasserökosystems zu erhalten. Erforderlichenfalls sollten die gewonnenen Erkenntnisse bei der Umsetzung oder Überarbeitung dieser Richtlinie berücksichtigt werden. Es ist notwendig, solche Forschungsarbeiten sowie die Verbreitung von Wissen, Erfahrung und Forschungserkenntnissen zu fördern und zu finanzieren.
(21)
Für den Zeitraum zwischen dem Datum der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie und dem Datum der Aufhebung der Richtlinie 80/68/EWG muss eine Übergangsregelung vorgesehen werden.
(22)
Die Richtlinie 2000/60/EG sieht Begrenzungsauflagen vor, einschließlich eines Erfordernisses der vorherigen Genehmigung von künstlichen Anreicherungen oder Auffüllungen von Grundwasserkörpern, sofern die Nutzung der Quelle nicht die Verwirklichung der Umweltziele gefährdet, die für die Quelle oder den angereicherten oder aufgefüllten Grundwasserkörper festgesetzt wurden.
(23)
Die Richtlinie 2000/60/EG enthält in Artikel 11 Absatz 2 und in Anhang VI Teil B über das Maßnahmenprogramm eine nicht erschöpfende Liste ergänzender Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten als Teil des Maßnahmenprogramms verabschieden können, unter anderem:
(24)
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(************) erlassen werden.
(25)
Es ist insbesondere erforderlich, auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle bei Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie zurückzugreifen, u. a. durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 40.

(**)

ABl. C 109 vom 30.4.2004, S. 29.

(***)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 28. April 2005 (ABl. C 45 E vom 23.2.2006, S. 15), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Januar 2006 (ABl. C 126 E vom 30.5.2006, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Dezember 2006.

(****)

ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(*****)

ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(******)

ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(*******)

ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/85/EG der Kommission (ABl. L 293 vom 24.10.2006, S. 3).

(********)

ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/50/EG der Kommission (ABl. L 142 vom 30.5.2006, S. 6).

(*********)

ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1463/2006 (ABl. L 277 vom 9.10.2006, S. 1).

(**********)

ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43. Geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

(***********)

ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(************)

ABl. C 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

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