Artikel 3 RL 2006/124/EG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2007 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften mit der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden die Bestimmungen ab dem 1. Juli 2007 an. Allerdings ist es ihnen gestattet, die Anwendung der Bestimmungen im Zusammenhang mit der amtlichen Zulassung von Sorten der Arten Allium cepa L. (Aggregatum-Gruppe), Allium fistulosum L., Allium sativum L., Allium schoenoprasum L., Rheum rhabarbarum L. und Zea mays L. bis zum 31. Dezember 2009 auszusetzen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wesentlichen nationalen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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