Präambel RL 2006/124/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut(1), insbesondere Artikel 1 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(2), insbesondere Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 45,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 2002/55/EG umfasst nicht alle unter die Richtlinie 92/33/EWG fallenden Gattungen und Arten. Es erscheint geboten, den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie dahingehend auszuweiten, dass damit die gleichen Gattungen und Arten wie in der Richtlinie 92/33/EWG erfasst werden.
(2)
In den Richtlinien 2002/55/EG und 92/33/EWG nicht enthalten ist Zea mays L. (Zuckermais oder Puffmais), eine Pflanzenart, die in großem Umfang in bestimmten neuen Mitgliedstaaten angebaut wird. Es ist angezeigt, den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinien auf Zea mays L. auszuweiten. Obgleich Mais, einschließlich Puffmais und Zuckermais, nach den Rechtsvorschriften betreffend die Gemeinsame Agrarpolitik als Getreide eingestuft ist, unterliegt Zuckermais- und Puffmaissaatgut den besonderen Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Gemüsesaatgut.
(3)
Vor dem Hintergrund des fortschreitenden wissenschaftlichen Kenntnisstandes haben sich eine Reihe von botanischen Bezeichnungen in den Richtlinien 92/33/EWG und 2002/55/EG als unkorrekt oder von zweifelhafter Authentizität erwiesen. Die betreffenden Bezeichnungen sollten den üblicherweise international akzeptierten angeglichen werden.
(4)
Die Richtlinien 92/33/EWG und 2002/55/EG sollten deshalb entsprechend geändert werden.
(5)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl L 157 vom 10.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/55/EG der Kommission (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).

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