Artikel 2 RL 2006/125/EG

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Säuglinge” : Kinder unter 12 Monaten;
b)
„Kleinkinder” : Kinder zwischen 1 Jahr und 3 Jahren;
c)
„Rückstand von Schädlingsbekämpfungsmitteln” : der Rückstand eines Pflanzenschutzmittels im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG in Getreidebeikost und anderer Beikost, einschließlich seiner Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte.

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