Artikel 2 RL 2006/125/EG
Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Säuglinge” : Kinder unter 12 Monaten;
- b)
- „Kleinkinder” : Kinder zwischen 1 Jahr und 3 Jahren;
- c)
- „Rückstand von Schädlingsbekämpfungsmitteln” : der Rückstand eines Pflanzenschutzmittels im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG in Getreidebeikost und anderer Beikost, einschließlich seiner Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte.
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