Artikel 6 RL 2006/125/EG
Bei der Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen nur die in Anhang IV aufgeführten Nährstoffe zugesetzt werden.
Reinheitsanforderungen für diese Stoffe werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.