ANHANG I RL 2006/125/EG

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON GETREIDEBEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Produkt.

1.
GETREIDEANTEIL

Getreidebeikost wird hauptsächlich aus einem oder mehreren gemahlenen Getreide- und/oder Knollenstärkeprodukten hergestellt. Der Anteil an Getreide und/oder Knollenstärkeprodukten muss mindestens 25 % des Gewichts der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.

2.
PROTEIN

2.1.
Bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe a Ziffer iv genannten Produkten darf der Proteingehalt höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.
2.2.
Bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Produkten muss der Gehalt an zugesetztem Protein mindestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.
2.3.
Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannten Kekse, die unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von mindestens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal) aufweisen.
2.4.
Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80 % des Referenzproteins (Kasein, wie in Anhang III beschrieben) betragen oder der Eiweißwirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muss mindestens 70 % des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig.

3.
KOHLENHYDRATE

3.1.
Werden den Produkten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe a Ziffer iv Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf

der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g/100 kJ (7,5 g/100 kcal) betragen;

der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ (3,75 g/100 kcal) betragen.

3.2.
Werden den Produkten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf

der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g/100 kJ (5 g/100 kcal) betragen;

der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) betragen.

4.
FETTE

4.1.
Bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe a Ziffer iv genannten Produkten darf der Fettgehalt höchstens 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen.
4.2.
Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Produkte dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so

darf der Laurinsäuregehalt höchstens 15 % des Gesamtfettgehalts betragen;

darf der Myristinsäuregehalt höchstens 15 % des Gesamtfettgehalts betragen;

muss der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) einen Wert von mindestens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) aufweisen und darf höchstens 285 mg/100 kJ (1200 mg/100 kcal) betragen.

5.
MINERALSTOFFE

5.1.
Natrium

Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technologischen Gründen notwendig ist.

Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal) betragen.

5.2.
Calcium

5.2.1.
Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Produkte müssen einen Calciumgehalt von mindestens 20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen.
5.2.2.
Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Produkte (Milchgebäck), die als solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen.

6.
VITAMINE

6.1.
Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 25 μg/100 kJ (100 μg/100 kcal) aufweisen.
6.2.
Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Produkte gelten folgende Gehalte:

je 100 kJje 100 kcal
min.max.min.max.
Vitamin A (μg RE)(1)144360180
Vitamin D (μg)(2)0,250,7513

Diese Grenzwerte gelten auch für den Fall, dass Vitamin A und D anderer Getreidebeikost zugesetzt wird.

7.
HÖCHSTMENGEN FÜR VITAMINE, MINERALIEN UND SPURENELEMENTE, WENN SIE ZUGESETZT WERDEN

Die Nährstoffanforderungen beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis, das als solches auf den Markt gebracht oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituiert wird, ausgenommen Kalium und Calcium, bei denen sich die Anforderungen auf das verkaufsfertige Erzeugnis beziehen.
NährstoffHöchstwert je 100 kcal
Vitamin A (μg RE)180
Vitamin E (mg α-TE)(3)3
Vitamin D (μg)3
Vitamin C (mg)12,5/25(4)
Thiamin (mg)0,5
Riboflavin (mg)0,4
Niacin (mg NE)(5)4,5
Vitamin B6 (mg)0,35
Folsäure (μg)50
Vitamin B12 (μg)0,35
Pantothensäure (mg)1,5
Biotin (μg)10
Kalium (mg)160
Calcium (mg)80/180(6)/100(7)
Magnesium (mg)40
Eisen (mg)3
Zink (mg)2
Kupfer (μg)40
Iod (μg)35
Mangan0,6

Fußnote(n):

(1)

RE = all-trans-Retinoläquivalent.

(2)

In Form von Cholecalciferol, davon 10 μg = 400 IE Vitamin D.

(3)

α-TE = d-α-Tocopherol-Äquivalent.

(4)

Dieser Grenzwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse.

(5)

NE = Niacin-Äquivalente = mg Nicotinsäure + mg Tryptophan/60.

(6)

Dieser Grenzwert gilt für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe a Ziffer ii genannten Erzeugnisse.

(7)

Dieser Grenzwert gilt für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannten Erzeugnisse.

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