ANHANG I RL 2006/126/EG
BESTIMMUNGEN ZUM FÜHRERSCHEIN GEMÄSS DEM MODELL DER EUROPÄISCHEN UNION
- 1.
-
Die äußeren Merkmale der Karte für den Führerschein gemäß dem Modell der Europäischen Union entsprechen den ISO-Normen 7810 und 7816-1.
Die Karte besteht aus Polycarbonat.
Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, entsprechen der ISO-Norm 10373.
- 2.
-
Physische Sicherheit von Führerscheinen
Die physische Sicherheit von Führerscheinen ist bedroht durch:
- —
-
Herstellung gefälschter Karten: Schaffung eines neuen Objekts, das große Ähnlichkeit mit dem Dokument aufweist, entweder selbst hergestellt oder als Kopie eines Originaldokuments;
- —
-
grundlegende Veränderung: Änderung einer Eigenschaft des Originaldokuments, z.B. Änderung einiger auf dem Dokument aufgedruckter Daten.
Die Gesamtsicherheit ist durch das System in seiner Gesamtheit bedingt, das folgende Einzelkomponenten umfasst: Antragsverfahren, Übermittlung von Daten, Trägermaterial der Karte, Drucktechnik, Mindestmenge unterschiedlicher Sicherheitsmerkmale und Personalisierung.
- a)
-
Das Trägermaterial für Führerscheine ist mit folgenden Techniken fälschungssicher zu gestalten (obligatorische Sicherheitsmerkmale):
- —
-
Kartenträger ohne optische Aufheller;
- —
-
Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben (CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen;
- —
-
optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten;
- —
-
Lasergravur;
- —
-
im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und das Lichtbild mindestens an dessen Rand überlappen (verlaufendes Muster).
- b)
-
Darüber hinaus ist das Trägermaterial für Führerscheine mit mindestens drei der folgenden Techniken zusätzlich vor Fälschung zu schützen (zusätzliche Sicherheitsmerkmale):
- —
-
vom Blickwinkel abhängige Farben*;
- —
-
thermochromatische Farbe*;
- —
-
spezielle Hologramme*;
- —
-
variable Laserbilder*;
- —
-
sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe;
- —
-
irisierender Druck;
- —
-
digitales Wasserzeichen im Untergrund;
- —
-
IR-Pigmente oder phosphoreszierende Pigmente;
- —
-
fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster*.
- c)
- Es steht den Mitgliedstaaten frei, zusätzliche Sicherheitsmerkmale einzuführen. Als Grundlage sind die mit einem Stern versehenen Techniken vorzuziehen, da sie es den Strafverfolgungsbeamten ermöglichen, die Gültigkeit der Karte ohne besondere Hilfsmittel zu überprüfen.
- 3.
-
Der Führerschein hat zwei Seiten.
Seite 1 enthält
- a)
- in Blockbuchstaben die Aufschrift „Führerschein” in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt;
- b)
- den Namen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt (fakultativ);
- c)
-
das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; die Unterscheidungszeichen sind wie folgt:
- B:
- Belgien
- BG:
- Bulgarien
- CZ:
- Tschechische Republik
- DK:
- Dänemark
- D:
- Deutschland
- EST:
- Estland
- GR:
- Griechenland
- E:
- Spanien
- F:
- Frankreich
- HR:
- Kroatien
- IRL:
- Irland
- I:
- Italien
- CY:
- Zypern
- LV:
- Lettland
- LT:
- Litauen
- L:
- Luxemburg
- H:
- Ungarn
- M:
- Malta
- NL:
- Niederlande
- A:
- Österreich
- PL:
- Polen
- P:
- Portugal
- RO:
- Rumänien
- SLO:
- Slowenien
- SK:
- Slowakei
- FIN:
- Finnland
- S:
- Schweden
- UK:
- Vereinigtes Königreich;
- d)
-
Angaben, die bei Ausstellung des Führerscheins unter Verwendung folgender Nummerierung einzutragen sind:
- 1.
- Name des Inhabers;
- 2.
- Vorname(n) des Inhabers;
- 3.
- Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
- 4.
-
- a)
- Ausstellungsdatum des Führerscheins;
- b)
- Datum, an dem der Führerschein ungültig wird oder — bei unbegrenzter Gültigkeitsdauer nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c — ein Strich;
- c)
- Bezeichnung der Behörde, die den Führerschein ausstellt (kann auch auf Seite 2 gedruckt werden);
- d)
- andere Nummer als unter 5 für Zwecke der Verwaltung des Führerscheins (fakultativ);
- 5.
- Nummer des Führerscheins;
- 6.
- Lichtbild des Inhabers;
- 7.
- Unterschrift des Inhabers;
- 8.
- Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift (fakultativ);
- 9.
- Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen);
- e)
-
die Aufschrift „Modell der Europäischen Union” in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, und die Aufschrift „Führerschein” in den anderen Sprachen der Europäischen Union in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheins:
Свидетелство за управление на МПС
Permiso de Conducción
Řidičský průkaz
Kørekort
Führerschein
Juhiluba
Άδεια Οδήγησης
Driving Licence
Permis de conduire
Ceadúas Tiomána
Vozačka dozvola
Patente di guida
Vadītāja apliecība
Vairuotojo pažymėjimas
Vezetői engedély
Liċenzja tas-Sewqan
Rijbewijs
Prawo Jazdy
Carta de Condução
Permis de conducere
Vodičský preukaz
Vozniško dovoljenje
Ajokortti
Körkort;
- f)
-
Referenzfarben:
- —
-
blau: Pantone Reflex Blue,
- —
-
gelb: Pantone Yellow.
Seite 2 enthält
- a)
-
- 9.
- die Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen);
- 10.
- das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse (dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in dem Führerschein einzutragen); jedes Datumsfeld ist mit zwei Ziffern in der folgenden Reihenfolge anzugeben: Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ);
- 11.
- das Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse ungültig wird; jedes Datumsfeld ist mit zwei Ziffern in der folgenden Reihenfolge anzugeben: Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ);
- 12.
- gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form neben der betroffenen Klasse.
Für die verwendeten Codes gilt folgende Regelung:
- — Codes 01 bis 99:
-
harmonisierte Codes der Europäischen Union
FAHRER (medizinische Gründe)
- 01.
-
Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
- 01.01.
- Brille
- 01.02.
- Kontaktlinse(n)
- 01.05.
- Augenschutz
- 01.06.
- Brille oder Kontaktlinsen
- 01.07.
- Spezifische optische Hilfe
- 02.
- Hörprothese/Kommunikationshilfe
- 03.
-
Prothese/Orthese der Gliedmaßen
- 03.01.
- Prothese/Orthese der Arme
- 03.02.
- Prothese/Orthese der Beine
FAHRZEUGANPASSUNGEN
- 10.
-
Angepasste Schaltung
- 10.02.
- Automatische Wahl des Getriebegangs
- 10.04.
- Angepasste Schalteinrichtung
- 15.
-
Angepasste Kupplung
- 15.01.
- Angepasstes Kupplungspedal
- 15.02.
- Handkupplung
- 15.03.
- Automatische Kupplung
- 15.04.
- Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
- 20.
-
Angepasste Bremsvorrichtungen
- 20.01.
- Angepasstes Bremspedal
- 20.03.
- Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
- 20.04.
- Bremspedal mit Gleitschiene
- 20.05.
- Bremspedal (Kipppedal)
- 20.06.
- Mit der Hand betätigte Bremse
- 20.07.
- Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N(1) (z. B.: „20.07(300N)” )
- 20.09.
- Angepasste Feststellbremse
- 20.12.
- Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
- 20.13.
- Mit dem Knie betätigte Bremse
- 20.14.
- Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
- 25.
-
Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
- 25.01.
- Angepasstes Gaspedal
- 25.03.
- Gaspedal (Kipppedal)
- 25.04.
- Handgas
- 25.05.
- Mit dem Knie betätigter Gashebel
- 25.06.
- Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
- 25.08.
- Gaspedal links
- 25.09.
- Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
- 31.
-
Anpassungen und Sicherungen der Pedale
- 31.01.
- Extrasatz Parallelpedale
- 31.02.
- Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
- 31.03.
- Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
- 31.04.
- Bodenerhöhung
- 32.
-
Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
- 32.01.
- Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
- 32.02.
- Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
- 33.
-
Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
- 33.01.
- Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung
- 33.02.
- Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung
- 35.
-
Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
- 35.02.
- Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
- 35.03.
- Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
- 35.04.
- Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
- 35.05.
- Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen
- 40.
-
Angepasste Lenkung
- 40.01.
- Lenkung mit maximaler Kraft von … N(2) (z. B.: „40.01(140N)” )
- 40.05.
- Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)
- 40.06.
- Angepasste Position des Lenkrads
- 40.09.
- Fußlenkung
- 40.11.
- Assistenzeinrichtung am Lenkrad
- 40.14.
- Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
- 40.15.
- Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
- 42.
-
Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
- 42.01.
- Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
- 42.03.
- Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
- 42.05.
- Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
- 43.
-
Sitzposition des Fahrzeugführers
- 43.01.
- Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
- 43.02.
- Der Körperform angepasster Sitz
- 43.03.
- Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
- 43.04.
- Führersitz mit Armlehne
- 43.06.
- Angepasster Sicherheitsgurt
- 43.07.
- Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
- 44.
-
Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
- 44.01.
- Einzeln gesteuerte Bremsen
- 44.02.
- Angepasste Vorderradbremse
- 44.03.
- Angepasste Hinterradbremse
- 44.04.
- Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
- 44.08.
- Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
- 44.09.
- Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N(3) (z. B. „44.09(140N)” )
- 44.10.
- Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N(4) (z. B. „44.10(240N)” )
- 44.11.
- Angepasste Fußraste
- 44.12.
- Angepasster Handgriff
- 45.
- Kraftrad nur mit Seitenwagen
- 46.
- Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
- 47.
- Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
- 50.
- Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
- a
- links
- b
- rechts
- c
- Hand
- d
- Fuß
- e
- Mitte
- f
- Arm
- g
- Daumen
CODES MIT BEGRENZTER VERWENDUNG
- 61.
- Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
- 62.
- Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …
- 63.
- Fahren ohne Beifahrer
- 64.
- Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
- 65.
- Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
- 66.
- Ohne Anhänger
- 67.
- Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
- 68.
- Kein Alkohol
- 69.
- Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z. B. „69” oder 69(01.01.2016))
ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE
- 70.
- Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. „70.0123456789.NL” )
- 71.
- Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. „71.987654321.HR” )
- 73.
- Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
- 78.
- Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
- 79.
(…) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 dieser Richtlinie nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
- 79.01.
- Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
- 79.02.
- Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM
- 79.03.
- Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
- 79.04.
- Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg
- 79.05.
- Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
- 79.06.
- Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt
- 80.
- Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat
- 81.
- Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat
- 95.
- Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum … erfüllt (z. B. „95(01.01.12)” )
- 96.
- Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 4250 kg beträgt
- 97.
- Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt(5)
- — Codes 100 und darüber:
- nationale Codes mit ausschließlicher Geltung für den Verkehr auf dem Hoheitsgebiet des Staats, der den Führerschein ausgestellt hat.
Gilt ein Code für alle Klassen, für die der Führerschein ausgestellt ist, so kann er unterhalb der Rubriken 9, 10 und 11 gedruckt werden;
- 13.
- ein Feld, in das der Aufnahmemitgliedstaat nach Abschnitt 4 Buchstabe a dieses Anhangs Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerlässlich sind;
- 14.
-
ein Feld, in das der den Führerschein ausstellende Mitgliedstaat die Angaben eintragen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerlässlich sind oder sich auf die Verkehrssicherheit beziehen (fakultativ). Fällt die Angabe unter eine der in diesem Anhang aufgeführten Rubriken, so muss vor der Angabe die Nummer der entsprechenden Rubrik stehen.
Mit schriftlicher Zustimmung des Führerscheininhabers in jedem Einzelfall können in dieses Feld auch Angaben eingetragen werden, die nicht mit der Verwaltung des Führerscheins oder mit der Verkehrssicherheit zusammenhängen; durch diese Angaben wird die Verwendung des Musters als Führerschein nicht berührt;
- b)
-
Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Führerscheins erscheinenden nummerierten Rubriken: 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5, 10, 11 und 12;
Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch oder Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins;
- c)
- auf dem Führerschein gemäß dem Modell der Europäischen Union muss ein Feld für die eventuelle Aufnahme eines Mikrochips oder einer gleichwertigen Computervorrichtung vorgesehen werden.
-
4.
-
Besondere Bestimmungen
- a)
- Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Anhang ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat genommen, so kann dieser Mitgliedstaat in den Führerschein die für dessen Verwaltung unerlässlichen Angaben aufnehmen, sofern er dieselben Angaben auch in die von ihm ausgestellten Führerscheine aufnimmt und sofern auf dem Führerschein genügend Platz vorhanden ist.
- b)
-
Nach Konsultation der Kommission können die Mitgliedstaaten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs Farben oder Kennzeichnungen wie Strichcodes und nationale Symbole hinzufügen.
Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine darf der Strichcode keine anderen Informationen als diejenigen enthalten, die bereits lesbar im Führerschein stehen oder die für die Erteilung des Führerscheins unerlässlich sind.
- c)
- Angaben auf der Vorder- und Rückseite der Karte müssen mit bloßem Auge lesbar sein, wofür in den Rubriken 9 bis 12 auf der Rückseite eine Fontgröße von mindestens 5 Punkten zu verwenden ist.
MUSTER EINES FÜHRERSCHEINS GEMÄSS DEM MODELL DER EUROPÄISCHEN UNION
Seite 1
Seite 2
MUSTER EINES FÜHRERSCHEINS GEMÄSS EG-MODELL
BELGISCHER FÜHRERSCHEIN (als Beispiel)
Fußnote(n):
- (1)
Diese Kraft gibt die Fähigkeit des Fahrers zur Betätigung des Systems an.
- (2)
Diese Kraft gibt die Fähigkeit des Fahrers zur Betätigung des Systems an.
- (3)
Diese Kraft gibt die Fähigkeit des Fahrers zur Betätigung des Systems an.
- (4)
Diese Kraft gibt die Fähigkeit des Fahrers zur Betätigung des Systems an.
- (5)
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.