Präambel RL 2006/127/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission(2) sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen, hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten den Leitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts (GS) entsprechen, soweit entsprechende Leitlinien festgelegt wurden. Für andere Sorten gelten gemäß der genannten Richtlinie die Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).
(2)
Seither haben das Sortenamt und der Internationale Verband weitere Leit- bzw. Richtlinien für eine Reihe anderer Arten festgelegt und bestehende Leit- bzw. Richtlinien aktualisiert.
(3)
Der sachliche Geltungsbereich der Richtlinie 2002/55/EG wurde erweitert, um damit auch neue Sorten zu erfassen.
(4)
Die Richtlinie 2003/91/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.
(5)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).

(2)

ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 11.

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