Artikel 11 RL 2006/12/EG

(1) Unbeschadet der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle(*) können von der Genehmigungspflicht des Artikels 9 bzw. 10 befreit werden:

a)
die Anlagen oder Unternehmen, die die Beseitigung ihrer eigenen Abfälle am Entstehungsort sicherstellen, und
b)
die Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle verwerten.

(2) Die in Absatz 1 genannte Befreiung gilt nur,

a)
wenn die zuständigen Behörden für die verschiedenen Arten von Tätigkeiten jeweils allgemeine Vorschriften zur Festlegung der Abfallarten und -mengen sowie der Bedingungen erlassen haben, unter denen die Tätigkeit von der Genehmigungspflicht befreit werden kann, und
b)
wenn die Art oder Menge der Abfälle und die Verfahren zu ihrer Beseitigung oder Verwertung so beschaffen sind, dass die Bedingungen des Artikels 4 eingehalten werden.

(3) Die in Absatz 1 genannten Anlagen oder Unternehmen müssen bei den zuständigen Behörden gemeldet sein.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß Absatz 2 Buchstabe a erlassenen allgemeinen Vorschriften.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).

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