Artikel 11 RL 2006/12/EG
(1) Unbeschadet der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle(*) können von der Genehmigungspflicht des Artikels 9 bzw. 10 befreit werden:
- a)
- die Anlagen oder Unternehmen, die die Beseitigung ihrer eigenen Abfälle am Entstehungsort sicherstellen, und
- b)
- die Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle verwerten.
(2) Die in Absatz 1 genannte Befreiung gilt nur,
- a)
- wenn die zuständigen Behörden für die verschiedenen Arten von Tätigkeiten jeweils allgemeine Vorschriften zur Festlegung der Abfallarten und -mengen sowie der Bedingungen erlassen haben, unter denen die Tätigkeit von der Genehmigungspflicht befreit werden kann, und
- b)
- wenn die Art oder Menge der Abfälle und die Verfahren zu ihrer Beseitigung oder Verwertung so beschaffen sind, dass die Bedingungen des Artikels 4 eingehalten werden.
(3) Die in Absatz 1 genannten Anlagen oder Unternehmen müssen bei den zuständigen Behörden gemeldet sein.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß Absatz 2 Buchstabe a erlassenen allgemeinen Vorschriften.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).
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