Artikel 17 RL 2006/12/EG
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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