Artikel 7 RL 2006/12/EG

(1) Zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 3, 4 und 5 erstellt (erstellen) die in Artikel 6 genannte(n) zuständige(n) Behörde(n) so bald wie möglich einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne. Diese Pläne umfassen insbesondere Folgendes:

a)
Art, Menge und Ursprung der zu verwertenden oder zu beseitigenden Abfälle;
b)
allgemeine technische Vorschriften;
c)
besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle;
d)
geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen.

(2) In den in Absatz 1 genannten Plänen können beispielsweise angegeben sein:

a)
die zur Abfallbewirtschaftung berechtigten natürlichen oder juristischen Personen;
b)
die geschätzten Kosten der Verwertung und der Beseitigung;
c)
Maßnahmen zur Förderung der Rationalisierung des Einsammelns, Sortierens und Behandelns von Abfällen.

(3) Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erstellung dieser Pläne gegebenenfalls mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Sie übermitteln diese Pläne der Kommission.

(4) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Verbringen von Abfällen, das ihren Abfallbewirtschaftungsplänen nicht entspricht, zu unterbinden. Sie teilen der Kommission und den Mitgliedstaaten derartige Maßnahmen mit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.