Artikel 9 RL 2006/12/EG

(1) Für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 7 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II A genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung durch die in Artikel 6 genannte zuständige Behörde.

Diese Genehmigung erstreckt sich insbesondere auf

a)
Art und Menge der Abfälle;
b)
die technischen Vorschriften;
c)
die Sicherheitsvorkehrungen;
d)
den Ort der Beseitigung;
e)
die Beseitigungsmethode.

(2) Die Genehmigungen können befristet, erneuert, mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder, insbesondere wenn die vorgesehene Beseitigungsmethode aus Umweltgründen nicht akzeptiert werden kann, verweigert werden.

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