Artikel 9 RL 2006/12/EG
(1) Für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 7 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II A genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung durch die in Artikel 6 genannte zuständige Behörde.
Diese Genehmigung erstreckt sich insbesondere auf
- a)
- Art und Menge der Abfälle;
- b)
- die technischen Vorschriften;
- c)
- die Sicherheitsvorkehrungen;
- d)
- den Ort der Beseitigung;
- e)
- die Beseitigungsmethode.
(2) Die Genehmigungen können befristet, erneuert, mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder, insbesondere wenn die vorgesehene Beseitigungsmethode aus Umweltgründen nicht akzeptiert werden kann, verweigert werden.
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