ANHANG II B RL 2006/12/EG

VERWERTUNGSVERFAHREN

NB: Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 müssen die Abfälle verwertet werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.

R 1
Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung
R 2
Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
R 3
Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)
R 4
Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
R 5
Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen
R 6
Regenerierung von Säuren und Basen
R 7
Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen
R 8
Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
R 9
Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl
R 10
Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie
R 11
Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden
R 12
Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen
R 13
Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung — bis zum Einsammeln — auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle).

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