ANHANG RL 2006/132/EG
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:
Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Inkrafttreten | Befristung der Eintragung | Sonderbestimmungen |
---|---|---|---|---|---|---|
146 |
Procymidon CAS-Nr. 32809-16-8 CIPAC-Nr. 383 |
N-(3,5-Dichlorphenyl)-1,2-dimethylcyclopropan-1,2-dicarboximid | 985 g/kg | 1. Januar 2007 | 30. Juni 2008 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid an folgenden Kulturen dürfen zugelassen werden:
TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Procymidon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zulassungsinhaber spätestens zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht über Auswirkungen auf die Gesundheit von Anwendern vorlegen. Sie können verlangen, dass Angaben wie Absatzzahlen und eine Erhebung über Verwendungsmuster vorgelegt werden, damit ein realistisches Bild der Verwendungsbedingungen und der möglichen toxikologischen Auswirkungen von Procymidon gezeichnet werden kann. Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer bestätigender Daten und Informationen, die belegen, dass die Anwendung des Wirkstoffs in Situationen mit wahrscheinlicher Langzeitexposition von wildlebenden Säugetieren vertretbar ist, sowie von Informationen über die Abwasserbehandlung bei Anwendungen in Gewächshäusern. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Testleitlinien für Stoffe mit endokriner Wirkung durch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) weitere Untersuchungen zu den potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Procymidon vorgelegt werden. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Procymidon in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren nach Annahme der genannten Testleitlinien vorlegt. |
Fußnote(n):
- (1)
Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.
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