Präambel RL 2006/138/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die vorübergehende Regelung der Richtlinie 77/388/EWG(1) zur mehrwertsteuerlichen Behandlung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen wurde durch die Richtlinie 2006/58/EG des Rates vom 27. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinie 2002/38/EG des Rates bezüglich der Geltungsdauer der Mehrwertsteuerregelung für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen(2) bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.
(2)
Bislang war es noch nicht möglich, Vorschriften über den Ort der Erbringung von Dienstleistungen und ein allgemeineres elektronisches Verfahren anzunehmen. Da sich weder die Rechtslage noch der Sachverhalt geändert haben, die die Verlängerung der Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2006 rechtfertigen, und um eine vorübergehende Lücke in den MwSt.-Regelungen für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen zu vermeiden, sollten diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2008 weiter gelten.
(3)
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, mit der die Richtlinie 77/388/EWG neu gefasst wurde, sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es zur Vermeidung einer rechtlichen Lücke unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1). Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2006/112/EG (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(2)

ABl. L 174 vom 28.6.2006, S. 5.

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