Artikel 2 RL 2006/141/EG

Im Sinne dieser Richtlinie gelten für „Angabe” , „nährwertbezogene Angabe” , „gesundheitsbezogene Angabe” und „Angabe bezüglich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos” die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 2 Nummern 1, 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.

Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Säuglinge” : Kinder unter zwölf Monaten;
b)
„Kleinkinder” : Kinder zwischen 1 Jahr und 3 Jahren;
c)
„Säuglingsanfangsnahrung” : Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost entsprechen;
d)
„Folgenahrung” : Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen;
e)
„Rückstand von Schädlingsbekämpfungsmitteln” : Rückstand eines Pflanzenschutzmittels im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, einschließlich seiner Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte.

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