Artikel 2 RL 2006/141/EG
Im Sinne dieser Richtlinie gelten für „Angabe” , „nährwertbezogene Angabe” , „gesundheitsbezogene Angabe” und „Angabe bezüglich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos” die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 2 Nummern 1, 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Säuglinge” : Kinder unter zwölf Monaten;
- b)
- „Kleinkinder” : Kinder zwischen 1 Jahr und 3 Jahren;
- c)
- „Säuglingsanfangsnahrung” : Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost entsprechen;
- d)
- „Folgenahrung” : Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen;
- e)
- „Rückstand von Schädlingsbekämpfungsmitteln” : Rückstand eines Pflanzenschutzmittels im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, einschließlich seiner Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.