Präambel RL 2006/15/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Richtlinie 98/24/EG schlägt die Kommission europäische Ziele in Form von auf Gemeinschaftsebene festzulegenden Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe vor.
(2)
Bei der Durchführung dieser Aufgabe wird die Kommission vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition (SCOEL) unterstützt, der mit dem Beschluss 95/320/EG der Kommission(2) eingesetzt wurde.
(3)
Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte sind gesundheitsbasierte, nicht verbindliche, aus den neuesten wissenschaftlichen Daten abgeleitete und die verfügbaren Messtechniken berücksichtigende Werte. Es handelt sich um Expositionsgrenzen, unterhalb deren für einen Stoff keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Sie sind erforderlich für die Ermittlung und Bewertung des Risikos durch den Arbeitgeber gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/24/EG.
(4)
Für jeden chemischen Arbeitsstoff, für den auf Gemeinschaftsebene ein Arbeitsplatz-Richtgrenzwert festgelegt wurde, müssen die Mitgliedstaaten einen nationalen Arbeitsplatzgrenzwert festlegen, wobei sie den Gemeinschaftsgrenzwert berücksichtigen müssen, aber den Rechtscharakter nach der einzelstaatlichen Gesetzgebung und Praxis wählen können.
(5)
Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte sollten als wichtiger Teil der Gesamtstrategie zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit der Arbeitnehmer vor den durch gefährliche chemische Stoffe am Arbeitsplatz entstehenden Risiken betrachtet werden.
(6)
Auf der Grundlage der Ergebnisse der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates(3) zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe entwickelten Risikobewertung und Strategie zur Risikobegrenzung ist die Festlegung oder Überprüfung der Grenzwerte berufsbedingter Exposition für eine Reihe von Stoffen vorgesehen.
(7)
Eine erste und eine zweite Liste von Richtgrenzwerten berufsbedingter Exposition wurden in den Richtlinien 91/322/EWG(4) und 96/94/EG(5) der Kommission im Rahmen der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor den Gefährdungen durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit festgelegt(6).
(8)
Die Richtlinie 80/1107/EWG wurde mit Wirkung vom 5. Mai 2001 durch die Richtlinie 98/24/EG aufgehoben.
(9)
Laut Richtlinie 98/24/EG bleiben die Richtlinien 91/322/EWG und 96/94/EWG in Kraft.
(10)
Die Richtlinie 96/94/EG wurde mit Wirkung vom 31. Dezember 2001 durch die Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit(7) aufgehoben.
(11)
Die in der Richtlinie 91/322/EWG festgelegten Richtgrenzwerte berufsbedingter Exposition sollten unter Berücksichtigung einer Bewertung der neuesten wissenschaftlichen Daten überprüft werden.
(12)
Der SCOEL hat gemäß Artikel 3 der Richtlinie 98/24/EG insgesamt 33 Stoffe bewertet, die im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind. 17 dieser 33 Stoffe standen bereits im Anhang zur Richtlinie 91/322/EWG der Kommission. Der SCOEL empfiehlt für 4 dieser Stoffe die Festlegung neuer Richtgrenzwerte und für 13 Stoffe die Beibehaltung der bisherigen Grenzwerte. Daher sollten die 17 Stoffe, die im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, aus dem Anhang zur Richtlinie 91/322/EWG gestrichen werden, während die übrigen 10 Stoffe im Anhang zur Richtlinie 91/322/EWG verbleiben.
(13)
10 Stoffe sollten im Anhang zur Richtlinie 91/322/EWG verbleiben. Für 9 dieser Stoffe hat der SCOEL noch keine Richtgrenzwerte berufsbedingter Exposition empfohlen, während für den einen verbleibenden Stoff in naher Zukunft zusätzliche wissenschaftliche Daten erwartet werden, worauf er dem SCOEL zur Überprüfung vorgelegt werden soll.
(14)
Die Liste im Anhang zur vorliegenden Richtlinie umfasst auch 16 weitere Stoffe, für die der SCOEL aufgrund der Bewertung der neuesten wissenschaftlichen Daten über die gesundheitlichen Auswirkungen einer berufsbedingten Exposition und unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Messmethoden gemäß Artikel 3 der Richtlinie 98/24/EG Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte empfohlen hat.
(15)
Einer dieser 16 Stoffe, Monochlorbenzol, war im Anhang zur Richtlinie 2000/39/EG enthalten. Der SCOEL hat den Arbeitsplatz-Richtgrenzwert unter Zugrundelegung neuester wissenschaftlicher Daten überprüft und die Festsetzung eines neuen Arbeitsplatz-Richtgrenzwerts empfohlen. Daher sollte dieser im Anhang zur vorliegenden Richtlinie erfasste Stoff aus dem Anhang zur Richtlinie 2000/39/EG gestrichen werden.
(16)
Für bestimmte Stoffe müssen außerdem Kurzzeitexpositionsgrenzwerte festgelegt werden, um die Wirkungen kurzzeitiger Expositionen zu berücksichtigen.
(17)
Für einige Stoffe muss die Möglichkeit des Eindringens durch die Haut berücksichtigt werden, um ein optimales Schutzniveau zu gewährleisten.
(18)
Diese Richtlinie sollte einen praktischen Beitrag zur Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarkts darstellen.
(19)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(8).
(20)
Die Richtlinie 91/322/EWG sollte folglich entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(2)

ABl. L 188 vom 9.8.1995, S. 14.

(3)

ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)

ABl. L 177 vom 5.7.1991, S. 22.

(5)

ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 86.

(6)

ABl. L 327 vom 3.12.1980, S. 8.

(7)

ABl. L 142 vom 16.6.2000, S. 47.

(8)

ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.