Artikel 2 RL 2006/1/EG

(1) Jeder Mitgliedstaat lässt zu, dass Fahrzeuge, die von in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen gemietet wurden, in seinem Hoheitsgebiet verwendet werden, wenn

a)
sie in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines beliebigen Mitgliedstaats zugelassen oder in Betrieb genommen wurden und gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009(1) und (EG) Nr. 1072/2009(2) des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet werden;
b)
der Vertrag lediglich die Bereitstellung eines Fahrzeugs ohne Fahrer betrifft und nicht mit einem Beschäftigungsvertrag mit demselben Unternehmen über Fahr- oder Begleitpersonal verbunden ist;
c)
sie während der Dauer des Mietvertrags ausschließlich dem Unternehmen, das sie verwendet, zur Verfügung stehen;
d)
sie vom eigenen Personal des Unternehmens, das sie verwendet, geführt werden.

(2) Die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a bis d muss anhand der Vorlage folgender mitgeführter Unterlagen in Papierform oder in elektronischer Form nachgewiesen werden:

a)
Vertrag über die Vermietung des Fahrzeugs oder beglaubigter Auszug aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeugs hervorgehen;
b)
sofern der Fahrer nicht selbst der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Fahrers oder beglaubigter Auszug aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrags hervorgehen, oder Lohnkarte jüngeren Datums.

Die Dokumente gemäß den Buchstaben a und b können gegebenenfalls durch ein von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestelltes gleichwertiges Dokument ersetzt werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300, 14.11.2009, S. 51).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300, 14.11.2009, S. 72).

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