ANHANG RL 2006/20/EG

Anhang II der Richtlinie 70/221/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Folgender Abschnitt 5.1a wird eingefügt:

5.1a.
Das Fahrzeug ist unter folgenden Bedingungen zu prüfen:

Es muss auf einer ebenen, flachen, festen und glatten Oberfläche stehen.

Die Vorderräder müssen sich in Geradeausstellung befinden.

Die Reifen müssen auf den vom Hersteller empfohlenen Luftdruck aufgepumpt sein.

Das Fahrzeug darf zur Erreichung der geforderten Prüfkräfte erforderlichenfalls nach einem vom Fahrzeughersteller anzugebenden Verfahren festgehalten werden.

Ist das Fahrzeug mit einer hydropneumatischen, hydraulischen oder pneumatischen Federung oder einer Einrichtung zur automatischen lastabhängigen Niveauregulierung ausgestattet, so muss sich diese Federung oder diese Einrichtung bei der Prüfung im vom Hersteller angegebenen normalen Fahrzustand befinden.

2.
Nummer 5.4.5.2 erhält folgende Fassung:

5.4.5.2.
In den beiden Punkten P1 und im Punkt P3 muss nacheinander eine horizontale Kraft eingeleitet werden, die 25 % des technisch zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs entspricht, aber nicht mehr als 5 × 104N beträgt.

3.
Folgender Abschnitt 5.4a wird eingefügt:

5.4a.
Bei Fahrzeugen mit Hubladebühnen kann die Unterfahrschutzeinrichtung aufgrund der Tragmechanik auch unterbrochen sein. In solchen Fällen muss Folgendes gelten:

5.4a.1.
Der seitliche Abstand zwischen den Bauteilen der Unterfahrschutzeinrichtung und den Elementen der Hubladebühne, die die Unterbrechung erforderlich machen, darf nicht mehr als 2,5 cm betragen.
5.4a.2.
Die einzelnen Bauteile der Unterfahrschutzeinrichtung müssen eine wirksame Fläche von jeweils mindestens 350 cm2 aufweisen.
5.4a.3.
Die einzelnen Bauteile der Unterfahrschutzeinrichtung müssen so bemessen sein, dass sie den Vorschriften von 5.4.5.1 über die relative Anordnung der Prüfpunkte genügen. Liegen die Punkte P1 in dem in 5.4a genannten unterbrochenen Bereich, so sind die Punkte P1 zu verwenden, die sich in der Mitte des seitlichen Teils der hinteren Unterfahrschutzeinrichtung befinden.
5.4a.4.
Für den Bereich der Unterbrechung der Unterfahrschutzeinrichtung sowie für Hubladebühnen braucht die Vorschrift nach 5.4.1 nicht angewendet zu werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.