Artikel 10 RL 2006/21/EG
Abbauhohlräume
(1) Die Mitgliedstaten stellen sicher, dass der Betreiber bei der Einbringung von mineralischen Abfällen zu Bau- oder Sanierungszwecken in Abbauhohlräume, die im Tagebau oder im Untertagebau entstanden sind, geeignete Maßnahmen ergreift, um
- 1.
- die Stabilität der mineralischen Abfälle entsprechend Artikel 11 Absatz 2 zu gewährleisten;
- 2.
- die Verschmutzung des Bodens sowie des Oberflächen- und Grundwassers entsprechend Artikel 13 Absätze 1, 3 und 5 zu vermeiden;
- 3.
- die Überwachung der mineralischen Abfälle und der Abbauhohlräume entsprechend Artikel 12 Absätze 4 und 5 sicherzustellen.
(2) Die Richtlinie 1999/31/EG findet gegebenenfalls weiterhin Anwendung auf nichtmineralische Abfälle, die zum Verfüllen von Abbauhohlräumen verwendet werden.
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