Artikel 10 RL 2006/21/EG

Abbauhohlräume

(1) Die Mitgliedstaten stellen sicher, dass der Betreiber bei der Einbringung von mineralischen Abfällen zu Bau- oder Sanierungszwecken in Abbauhohlräume, die im Tagebau oder im Untertagebau entstanden sind, geeignete Maßnahmen ergreift, um

1.
die Stabilität der mineralischen Abfälle entsprechend Artikel 11 Absatz 2 zu gewährleisten;
2.
die Verschmutzung des Bodens sowie des Oberflächen- und Grundwassers entsprechend Artikel 13 Absätze 1, 3 und 5 zu vermeiden;
3.
die Überwachung der mineralischen Abfälle und der Abbauhohlräume entsprechend Artikel 12 Absätze 4 und 5 sicherzustellen.

(2) Die Richtlinie 1999/31/EG findet gegebenenfalls weiterhin Anwendung auf nichtmineralische Abfälle, die zum Verfüllen von Abbauhohlräumen verwendet werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.