Artikel 16 RL 2006/21/EG

Grenzüberschreitende Auswirkungen

(1) Stellt ein Mitgliedstaat, in dem sich eine Abfallentsorgungseinrichtung befindet, fest, dass durch den Betrieb einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A voraussichtlich signifikante nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und damit verbundene Gefahren für die menschliche Gesundheit in einem anderen Mitgliedstaat entstehen, oder bittet ein hiervon voraussichtlich betroffener Mitgliedstaat um entsprechende Informationen, so leitet der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Genehmigung gemäß Artikel 7 beantragt wurde, die im Rahmen dieses Artikels übermittelten Informationen dem anderen Mitgliedstaat zur gleichen Zeit weiter, zu der er sie den eigenen Bürgern zur Verfügung stellt.

Diese Informationen dienen als Grundlage für etwaige Konsultationen, die im Rahmen der bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erforderlich sind.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen dafür, dass bei den in Absatz 1 genannten Fällen die Anträge während eines angemessenen Zeitraums auch der betroffenen Öffentlichkeit des voraussichtlich betroffenen Mitgliedstaates zur Verfügung stehen, damit diese das Recht auf Stellungnahme wahrnehmen kann, ehe die zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung trifft.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei einem Unfall im Zusammenhang mit einer in Absatz 1 genannten Abfallentsorgungseinrichtung die vom Betreiber der zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 4 zur Verfügung gestellten Informationen unverzüglich an den anderen Mitgliedstaat weitergeleitet werden, um die Folgen des Unfalls für die menschliche Gesundheit zu minimieren und das Ausmaß der bereits eingetretenen oder voraussichtlich eintretenden Umweltschäden zu bewerten und so weit wie möglich zu begrenzen.

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