Artikel 22 RL 2006/21/EG

(1) Die Kommission verabschiedet nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Folgendes:

a)
Bestimmungen, die für die Harmonisierung und regelmäßige Übermittlung der in Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 6 genannten Informationen erforderlich sind;
b)
technische Leitlinien für die finanzielle Sicherheitsleistung gemäß Artikel 14 Absatz 2;
c)
technische Leitlinien für die Inspektionen gemäß Artikel 17.

(2) Die Kommission erlässt die Bestimmungen für die nachstehenden Punkte unter vorrangiger Berücksichtigung der Buchstaben b, c und d:

a)
Durchführung von Artikel 13 Absatz 6 einschließlich technischer Anforderungen hinsichtlich der Definition des Begriffs „leicht freisetzbares Zyanid” und des zugehörigen Messverfahrens;
b)
Ergänzung der in Anhang II enthaltenen technischen Anforderungen für die Charakterisierung von Abfällen;
c)
Auslegung der in Artikel 3 Nummer 3 enthaltenen Begriffsbestimmung;
d)
Festlegung der Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Anhang III;
e)
Festlegung harmonisierter Normen für Probenahme- und Analyseverfahren, die für die technische Umsetzung dieser Richtlinie notwendig sind.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Die Kommission nimmt die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt vor. Diese Änderungen zielen auf die Erreichung eines hohen Maßes an Umweltschutz ab.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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