Artikel 3 RL 2006/21/EG

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Abfall” : Abfall im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG;
2.
„gefährlicher Abfall” : Abfall im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle(1);
3.
„Inertabfälle” : Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen. Inertabfälle lösen sich nicht auf, brennen nicht und reagieren nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch, sie bauen sich nicht biologisch ab und beeinträchtigen nicht andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen in einer Weise, die zu Umweltverschmutzung führen oder sich negativ auf die menschliche Gesundheit auswirken könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächenwasser und/oder Grundwasser gefährden;
4.
„unverschmutzter Boden” : Boden, der bei der Mineralgewinnung von der obersten Schicht des Erdreichs entfernt wird und weder nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Standort befindet, noch nach dem Gemeinschaftsrecht als verschmutzt gilt;
5.
„mineralische Rohstoffe” oder „Mineral” : natürlich in der Erdkruste vorkommende Ablagerungen von organischen oder anorganischen Stoffen wie Energierohstoffe, Erze, Industrieminerale und Baurohstoffe, jedoch kein Wasser;
6.
„mineralgewinnende Industrie” : sämtliche Einrichtungen und Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau zu kommerziellen Zwecken gewinnen, einschließlich der Gewinnung im Bohrlochbergbau und/oder des Aufbereitens der gewonnenen Materialien;
7.
„Offshore” : der Bereich des Meeres und des Meeresbodens, der sich von der normalen oder unteren Niedrigwassermarke aus seewärts erstreckt;
8.
„Aufbereiten” : der mechanische, physikalische, biologische, thermische oder chemische Prozess oder die Kombination solcher Prozesse, denen mineralische Rohstoffe zur Gewinnung des Minerals unterzogen werden, einschließlich solcher aus dem Betrieb von Steinbrüchen zur Mineralgewinnung, einschließlich Brechen, Klassierung, Trennung und Auslaugung, sowie das Wiederaufbereiten von Abgängen, ausgenommen das Schmelzen, thermische Gewinnungsprozesse (jedoch nicht das Brennen von Kalk) und metallurgische Prozesse;
9.
„Berge” : feste Rückstände oder Schlämme, die nach der Aufbereitung der Minerale, bei der die Wertminerale vom tauben Gestein getrennt werden (z. B. durch Brechen, Mahlen, Sortieren nach Größe, Flotation und sonstige physikalisch-chemische Techniken) zurückbleiben;
10.
„Halde” : eine zur Ablagerung fester Abfälle oberirdisch errichtete Anlage;
11.
„Damm” : ein angelegtes Bauwerk, das Wasser und/oder Abfälle in einem Absetzteich stauen oder zurückhalten soll;
12.
„Absetzteich” : eine natürliche oder künstlich angelegte Einrichtung zur Aufnahme feinkörniger Abfälle, üblicherweise Berge mit unterschiedlich großen Mengen nicht gebundenen Wassers, die bei der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe und der Reinigung und Klärung von Prozesswasser anfallen;
13.
„leicht freisetzbares Zyanid” : Zyanid und Zyanidverbindungen, die in einer schwachen Säure mit einem bestimmten pH-Wert gelöst sind;
14.
„Sickerwasser” : jede Flüssigkeit, die durch die abgelagerten Abfälle sickert und aus der Abfallentsorgungseinrichtung austritt oder in ihr zurückgehalten wird, einschließlich verschmutzter Drainage, die unbehandelt negative Auswirkungen auf die Umwelt haben kann;
15.
„Abfallentsorgungseinrichtung” : ein Bereich, der für folgende Zeiträume für die Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen, gelösten oder in Suspension gebrachten mineralischen Abfällen ausgewiesen wird:

keine Befristung bei Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A und Einrichtungen für Abfall, der im Abfallbewirtschaftungsplan als gefährlich beschrieben ist;

für mehr als sechs Monate bei Einrichtungen für gefährlichen Abfall, der unerwartet anfällt;

für mehr als ein Jahr bei Einrichtungen für nicht gefährliche Abfälle, die keine Inertabfälle sind;

für mehr als drei Jahre bei Einrichtungen für unverschmutzten Boden, für nicht gefährlichen Abfall, der beim Aufsuchen entsteht, für Abfälle aus der Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Torf sowie für Inertabfälle.

Solche Einrichtungen verfügen in der Regel über einen Damm oder sonstige bauliche Vorkehrungen zur Aufnahme, zum Zurückhalten, zum Aufstauen oder zur Erfüllung anderer Funktionen, wozu, wenn auch nicht ausschließlich, Halden und Absetzteiche gehören, jedoch keine Abbauhohlräume, in die der Abfall nach Gewinnung des Minerals zu Sanierungs- und baulichen Zwecken zurück verbracht wird;

16.
„schwerer Unfall” : ein Ereignis am Standort, das bei einem die Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen umfassenden Betriebsprozess in einer der unter diese Richtlinie fallenden Einrichtung eintritt und das entweder sofort oder auf lange Sicht am Standort selbst oder außerhalb des Standorts zu einer ernsten Gefährdung der menschlichen Gesundheit und/oder der Umwelt führt;
17.
„gefährlicher Stoff” : ein Stoff, eine Mischung oder eine Zubereitung, der/die im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG(2) oder der Richtlinie 1999/45/EG(3) als gefährlich gilt;
18.
„beste verfügbare Techniken” : die Techniken im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Richtlinie 96/61/EG;
19.
„aufnehmender Wasserkörper” : Oberflächengewässer, Grundwasser, Übergangsgewässer und Küstengewässer im Sinne von Artikel 2 Nummern 1, 2, 6 und 7 der Richtlinie 2000/60/EG;
20.
„Sanierung” : die Behandlung des durch eine Abfallentsorgungseinrichtung belasteten Areals mit dem Ziel, das Areal wieder in einen zufrieden stellenden Zustand zu versetzen, insbesondere im Hinblick auf den Zustand des Bodens, wild lebende Tiere und Pflanzen, natürliche Lebensräume, Süßwassersysteme und Landschaften sowie auf geeignete sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten;
21.
„Aufsuchen” : die Suche nach wirtschaftlich nutzbaren Minerallagerstätten, einschließlich Probenahme, Massenbeprobung, Bohren und Aushub, jedoch ausschließlich aller Arbeiten zur Erschließung solcher Lagerstätten und aller Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem bereits laufenden Betrieb einer mineralgewinnenden Industrie zusammenhängen;
22.
„Öffentlichkeit” : eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und je nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praxis ihre Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
23.
„betroffene Öffentlichkeit” : die Öffentlichkeit, die von den umweltpolitischen Entscheidungen im Rahmen der Artikel 6 und 7 dieser Richtlinie betroffen oder wahrscheinlich betroffen ist bzw. ein Interesse an diesen Entscheidungen hat; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung ist davon auszugehen, dass Nichtregierungsorganisationen im Bereich des Umweltschutzes, die den einschlägigen Anforderungen einzelstaatlichen Rechts genügen, ein derartiges Interesse an diesen Entscheidungen haben;
24.
„Betreiber” : die natürliche oder juristische Person, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Bewirtschaftung der Abfälle — einschließlich der vorübergehenden Lagerung mineralischer Abfälle sowie der Betriebs- und Nachsorgephasen — stattfindet, für die Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen verantwortlich ist;
25.
„Abfallbesitzer” : der Erzeuger der mineralischen Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich diese Abfälle befinden;
26.
„befähigte Person” : eine natürliche Person, die gemäß der Definition der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Person tätig ist, über die technischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie zu erfüllen;
27.
„zuständige Behörde” : die Behörde(n), die ein Mitgliedstaat als für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verantwortliche Stelle(n) bezeichnet;
28.
„Standort” : die gesamte Fläche eines bestimmten geografischen Orts, die von einem Betreiber bewirtschaftet wird;
29.
„wesentliche Änderung” : eine Änderung im Aufbau oder Betrieb einer Abfallentsorgungseinrichtung, die nach Ansicht der zuständigen Behörde erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006.

(2)

Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)

Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/8/EG der Kommission (ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 12).

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