ANHANG I RL 2006/21/EG

Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle und Informationen, die der betroffenen Öffentlichkeit mitgeteilt werden müssen

1.
Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle

Die Strategie des Betreibers zur Vermeidung schwerer Unfälle und sein Sicherheitsmanagement sollten im Verhältnis zu der von der Abfallentsorgungseinrichtung ausgehenden Gefährdung stehen. Bei den entsprechenden Vorkehrungen sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
1.
Die Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle sollte die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers im Hinblick auf die Verringerung der Gefährdung durch schwere Unfälle beinhalten.
2.
Das Sicherheitsmanagement sollte den Teil des allgemeinen Managements beinhalten, der sich auf den organisatorischen Aufbau, die Zuständigkeiten, Vorgehensweisen, Verfahren, Prozesse und Ressourcen für die Festlegung und Durchführung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle bezieht.
3.
Das Sicherheitsmanagement sollte folgende Aspekte berücksichtigen:

a)
Organisation und Personal — Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitarbeiter, die auf allen Ebenen der Organisation mit dem Management großer Risiken befasst sind; Ermittlung von Ausbildungs-/Schulungsbedarf dieser Mitarbeiter und Angebot entsprechender Kurse; Einbeziehung von Angestellten und gegebenenfalls Subunternehmen;
b)
Ermittlung und Bewertung großer Risiken — Festlegung und Durchführung von Verfahren zur systematischen Ermittlung großer Risiken, die in normalen und außergewöhnlichen Betriebssituationen entstehen, sowie Abschätzung der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens und ihrer Schwere;
c)
Betriebskontrolle — Festlegung und Durchführung von Verfahren und Erteilung von Anweisungen für den sicheren Betrieb, einschließlich Wartung der Einrichtung, Verfahren, Ausrüstung und kurzzeitiges Abschalten;
d)
Planung von Änderungen — Festlegung und Durchführung von Verfahren zur Planung von Änderungen an den Einrichtungen oder der Gestaltung neuer Einrichtungen;
e)
Notfallplanung — Festlegung und Durchführung von Verfahren zur Beschreibung vorhersehbarer Notfälle durch systematische Analyse und zur Vorbereitung, Erprobung und Überprüfung von Notfallplänen für derartige Notfälle;
f)
Leistungsüberwachung — Festlegung und Durchführung von Verfahren zur kontinuierlichen Bewertung der Einhaltung der Ziele, die in der Strategie des Betreibers zur Vermeidung schwerer Unfälle und im Sicherheitsmanagement festgelegt sind, sowie von Mechanismen zur Prüfung und Einleitung von Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung. Die Verfahren sollten sich auf das System des Betreibers zur Meldung schwerer Unfälle und Beinaheunfälle erstrecken, insbesondere bei Versagen von Schutzvorkehrungen, sowie auf deren Untersuchung und auf Folgemaßnahmen, die aufgrund der aus den Unfällen gezogenen Lehren ergriffen werden;
g)
Prüfung und Überprüfung — Festlegung und Durchführung von Verfahren für eine regelmäßige, systematische Bewertung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle und der Wirksamkeit und Eignung des Sicherheitsmanagements; dokumentierte Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Strategie und des Sicherheitsmanagements sowie deren Aktualisierung durch höhere Führungskräfte.

2.
Informationen, die der betroffenen Öffentlichkeit mitgeteilt werden müssen

1.
Name des Betreibers und Anschrift der Abfallentsorgungseinrichtung;
2.
Funktion der Person, die die Informationen erteilt;
3.
Bestätigung, dass die Abfallentsorgungseinrichtung den Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie unterliegt und dass gegebenenfalls Informationen über die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Einzelheiten der zuständigen Behörde vorgelegt wurden;
4.
eine verständlich formulierte Erklärung der Tätigkeit bzw. Tätigkeiten, die am Standort ausgeübt werden;
5.
die gebräuchlichen Namen oder Gattungsbezeichnungen oder die allgemeine Gefahrenklasse von Stoffen und Zubereitungen, die in der Abfallentsorgungseinrichtung vorkommen, sowie von Abfällen, die einen schweren Unfall verursachen könnten, wobei jeweils die wichtigsten gefährlichen Eigenschaften anzugeben sind;
6.
allgemeine Informationen über die Art der Gefahr schwerer Unfälle, einschließlich der möglichen Auswirkungen auf die Bevölkerung in der Umgebung und auf die nähere Umwelt;
7.
geeignete Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung im Falle eines schweren Unfalls gewarnt und laufend informiert wird;
8.
geeignete Informationen über die Maßnahmen, die die betroffene Bevölkerung ergreifen sollte, und über Verhaltensregeln im Falle eines schweren Unfalls;
9.
Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, hinsichtlich des Vorgehens bei schweren Unfällen und der Verringerung ihrer Folgen geeignete Vorkehrungen am Standort zu treffen, insbesondere auch Kontakt mit den Rettungsdiensten aufzunehmen;
10.
Verweis auf den externen Notfallplan, der dazu dient, Maßnahmen gegen Auswirkungen zu ergreifen, die ein Unfall außerhalb des Standorts haben kann. Hierzu gehört auch der Hinweis, bei einem Unfall den Anweisungen und Aufforderungen der Rettungsdienste Folge zu leisten;
11.
vorbehaltlich der in innerstaatlichen Rechtsvorschriften enthaltenen Anforderungen an die Vertraulichkeit, Angaben darüber, wo weitere sachdienliche Informationen eingeholt werden können.

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