Artikel 13 RL 2006/22/EG
Durchführungsmaßnahmen
Die Kommission erlässt auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aus eigener Veranlassung Durchführungsmaßnahmen, mit denen insbesondere folgende Ziele verfolgt werden:
- a)
- Förderung eines gemeinsamen Ansatzes zur Durchführung dieser Richtlinie;
- b)
- Förderung eines kohärenten Ansatzes und einer harmonisierten Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zwischen den verschiedenen Vollzugsbehörden;
- c)
- Förderung des Dialogs zwischen dem Transportsektor und den Vollzugsbehörden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.
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