Artikel 13 RL 2006/22/EG

Durchführungsmaßnahmen

Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus erlässt die Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, mit denen insbesondere folgende Ziele verfolgt werden:

f)
Förderung eines gemeinsamen Ansatzes zur Durchführung dieser Richtlinie;
x)
Förderung eines kohärenten Ansatzes und einer harmonisierten Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zwischen den verschiedenen Vollzugsbehörden;
xi)
Förderung des Dialogs zwischen dem Transportsektor und den Vollzugsbehörden.

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