Artikel 13 RL 2006/22/EG
Durchführungsmaßnahmen
Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus erlässt die Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, mit denen insbesondere folgende Ziele verfolgt werden:
- f)
- Förderung eines gemeinsamen Ansatzes zur Durchführung dieser Richtlinie;
- x)
- Förderung eines kohärenten Ansatzes und einer harmonisierten Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zwischen den verschiedenen Vollzugsbehörden;
- xi)
- Förderung des Dialogs zwischen dem Transportsektor und den Vollzugsbehörden.
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