Artikel 10 RL 2006/25/EG

Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge zu erlassen, um die technische Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und Arbeitsstätten, den technischen Fortschritt, die Entwicklung der harmonisierten europäischen Normen oder internationalen Spezifikationen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse auf dem Gebiet der Exposition gegenüber optischer Strahlung zu berücksichtigen. Diese Änderungen dürfen nicht zu einer Änderung der in den Anhängen aufgeführten Expositionsgrenzwerte führen.

Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 10b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.