Artikel 6 RL 2006/25/EG

Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer

Unbeschadet der Artikel 10 und 12 der Richtlinie 89/391/EWG stellt der Arbeitgeber sicher, dass die Arbeitnehmer, die einer Gefährdung durch künstliche optische Strahlung bei der Arbeit ausgesetzt sind, und/oder ihre Vertreter alle erforderlichen Informationen und Unterweisungen im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Risikobewertung nach Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:

a)
aufgrund dieser Richtlinie ergriffene Maßnahmen;
b)
Expositionsgrenzwerte und damit verbundene potenzielle Gefahren;
c)
Ergebnisse der Bewertungen, Messungen und/oder Berechnungen des Ausmaßes der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der damit verbundenen potenziellen Gefahren;
d)
wie gesundheitsschädliche Auswirkungen der Exposition zu erkennen und wie diese zu melden sind;
e)
Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben;
f)
sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Gefährdung aufgrund der Exposition;
g)
ordnungsgemäße Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung.

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