Artikel 5 RL 2006/27/EG

(1) Ab dem 1. Januar 2007 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie beziehen, weder die EG-Typgenehmigung von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen versagen noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge untersagen, wenn sie den Bestimmungen der Richtlinien 93/14/EWG, 93/34/EWG, 95/1/EG und 97/24/EG in der Fassung dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Ab dem 1. Juli 2007 versagen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie beziehen, die EG-Typgenehmigung von neuen zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen, die nicht den Bestimmungen der Richtlinien 93/14/EWG, 93/34/EWG, 95/1/EG und 97/24/EG in der Fassung dieser Richtlinie entsprechen.

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