Präambel RL 2006/27/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 17,

gestützt auf die Richtlinie 93/14/EWG des Rates vom 5. April 1993 über Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(2), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen(3), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen(4), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen(5), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinien 93/14/EWG, 93/34/EWG, 95/1/EG und 97/24/EG sind Einzelrichtlinien im Rahmen des mit der Richtlinie 2002/24/EG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens.
(2)
Es ist notwendig, die neuesten Änderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 78 in die europäischen Typgenehmigungsvorschriften aufzunehmen, um die Gleichwertigkeit der Richtlinie 93/14/EWG mit der UN/ECE-Regelung Nr. 78 weiterhin zu gewährleisten.
(3)
Die Richtlinien 93/34/EWG über die vorgeschriebenen Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und 95/1/EG über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit dieser Fahrzeuge können im Sinne einer besseren Rechtsetzung vereinfacht werden.
(4)
Damit das Typgenehmigungssystem insgesamt funktionieren kann, muss geklärt werden, welche Vorschriften für vorstehende Außenkanten, die Verankerungen von Sicherheitsgurten und Sicherheitsgurte für Fahrzeuge mit und ohne Aufbau gelten.
(5)
Die Bestimmungen der Richtlinie 97/24/EG für die Kennzeichnung von Katalysatoren und Schalldämpfern der Erstausrüstung müssen klarer gefasst und ergänzt werden.
(6)
Die Richtlinien 93/14/EWG, 93/34/EWG, 95/1/EG und 97/24/EG sollten deshalb entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17).

(2)

ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 1.

(3)

ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 38. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 1999/25/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 19).

(4)

ABl. L 52 vom 8.3.1995, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2002/41/EG der Kommission (ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 17).

(5)

ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/30/EG.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.