Präambel RL 2006/37/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/46/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 2002/46/EG legt die Vitamine und Mineralstoffe sowie deren jeweilige Aufbereitungsformen fest, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen.
(2)
Die Vitamine und Mineralstoffe, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde” ) bewertet wurden und ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten erhielten, sollten in den Anhang der Richtlinie 2002/46/EG aufgenommen werden.
(3)
Kürzlich hat die Behörde befürwortende wissenschaftliche Gutachten für einige Vitamine und Mineralstoffe abgegeben und veröffentlicht.
(4)
Die Überschriftskategorie „Folsäure” sollte geändert werden, um der Aufnahme anderer Arten von Folaten in den Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG Rechnung zu tragen.
(5)
Die Richtlinie 2002/46/EG ist daher entsprechend zu ändern.
(6)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.

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