Artikel 4 RL 2006/40/EG

Pflichten der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen gegebenenfalls die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit einzelstaatlicher Geltung im Hinblick auf Emissionen aus Klimaanlagen ausschließlich für Fahrzeugtypen, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

(2) Zum Zweck der Erteilung einer Typgenehmigung für das gesamte Fahrzeug nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 70/156/EWG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Hersteller Informationen über den Kältemitteltyp bereitstellen, der in den in neue Kraftfahrzeuge eingebauten Klimaanlagen verwendet wird.

(3) Für die Zwecke der Typgenehmigung von Fahrzeugen, deren Klimaanlagen darauf ausgelegt sind, ein fluoriertes Treibhausgas mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass nach dem in Artikel 7 Absatz 1 genannten harmonisierten Leckage-Erkennungstest die Leckage-Rate dieses Gases die zulässigen Höchstgrenzen gemäß Artikel 5 nicht überschreitet.

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