Artikel 7 RL 2006/40/EG
Durchführungsmaßnahmen
(1) Bis zum 4. Juli 2007 erlässt die Kommission die Maßnahmen zur Durchführung der Artikel 4 und 5, insbesondere
- a)
- die Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und
- b)
- einen harmonisierten Leckage-Erkennungstest zur Messung der Leckage-Rate von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert über 150 aus Klimaanlagen.
(2) Die Kommission erlässt die Maßnahmen gemäß dem in Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG genannten Verfahren.
(3) Die Kommission veröffentlicht diese Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union.
(4) Das in Absatz 2 genannte Verfahren gilt gegebenenfalls für die Annahme
- a)
- von Maßnahmen, die zur Gewährleistung des sicheren Funktionierens und der ordnungsgemäßen Instandhaltung von Kältemitteln in mobilen Klimaanlagen erforderlich sind;
- b)
- von Maßnahmen hinsichtlich der Nachrüstung von im Betrieb befindlichen Fahrzeugen mit Klimaanlagen und des Nachfüllens von im Betrieb befindlichen Klimaanlagen, soweit diese nicht von Artikel 6 abgedeckt sind;
- c)
- einer Anpassung der Methode zur Bestimmung des jeweiligen Treibhauspotenzials von Zubereitungen.
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