ANHANG RL 2006/40/EG

TEIL 1

Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:
1.
In Anhang IV Abschnitt I wird eine neue Nummer 61 und eine Fußnote wie folgt eingefügt:

(*)

Gegenstand

Richtlinie Nr.

Fundstelle im Amtsblatt

Anzuwenden auf Fahrzeugklassen

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

61. Klimaanlage

[2006/40/EG]

L 161 vom 14. Juni 2006, S. 12

X

X(*)

2.
Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)
In Anlage 1 wird eine neue Nummer 61 wie folgt eingefügt:

Nr.

Gegenstand

Richtlinie Nr.

M1 ≤ 2500 (1) kg

M1 > 2500 (1) kg

M2

M3

61

Klimaanlage

2006/40/EG

X

X

b)
In Anlage 2 wird eine neue Nummer 61 wie folgt eingefügt:

Nr.

Gegenstand

Richtlinie Nr.

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

61

Klimaanlage

2006/40/EG

X

W

c)
In Anlage 3 wird eine neue Nummer 61 wie folgt eingefügt:

Nr.

Gegenstand

Richtlinie Nr.

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

61

Klimaanlage

2006/40/EG

W

d)
Unter „Bedeutung der Buchstaben” wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

W
Gilt nur für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I, wie sie in Anhang I der Richtlinie 70/220/EWG in der ersten Tabelle unter Nummer 5.3.1.4, eingefügt durch die Richtlinie 98/69/EG, beschrieben sind.

TEIL 2

Methode zur Berechnung des Gesamtwerts des Treibhauspotenzials (GWP) einer Zubereitung

Der Gesamtwert GWP einer Zubereitung ist ein massegemittelter Wert, der aus der Summe der Masseanteile der einzelnen Stoffe, multipliziert mit deren GWP-Werten, hergeleitet wird. Σ (Stoff X % × GWP) + (Stoff Y % × GWP) + ... (Stoff N % × GWP) Der Prozentsatz gibt den massemäßigen Anteil mit einer Massetoleranz von +/- 1 % an. Beispiel: Anwendung der Formel auf ein angenommenes Gasgemisch aus 23 % HFKW–32, 25 % HFKW–125 und 52 % HFKW–134a; Σ (23 % × 550) + (25 % × 3400) + (52 % × 1300) → Gesamtwert GWP = 1652,5

Fußnote(n):

(*)

Nur für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I, wie sie in Anhang I der Richtlinie 70/220/EWG in der ersten Tabelle unter Nummer 5.3.1.4, eingefügt durch die Richtlinie 98/69/EG, beschrieben sind.

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