Präambel RL 2006/40/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(**), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 14. März 2006 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet sein muss, und zu diesem Zweck gilt ein EG-Typgenehmigungssystem für Kraftfahrzeuge. Die technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf Klimaanlagen sollten harmonisiert werden, um die Festlegung unterschiedlicher Anforderungen in den Mitgliedstaaten zu vermeiden und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.
(2)
Immer mehr Mitgliedstaaten beabsichtigen, infolge der Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen(***) die Verwendung von Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen zu regulieren. Gemäß dieser Entscheidung sind die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, die Gesamtmenge ihrer anthropogenen Treibhausgasemissionen, die in Anhang A des Kyoto-Protokolls aufgeführt sind, im Zeitraum von 2008 bis 2012 gegenüber dem Stand von 1990 um 8 % zu senken. Bei einer unkoordinierten Umsetzung dieser Verpflichtungen besteht die Gefahr, dass der freie Verkehr von Kraftfahrzeugen in der Gemeinschaft behindert wird. Daher sollten die Anforderungen an in Kraftfahrzeuge eingebaute Klimaanlagen im Hinblick auf deren Marktzulassung festgelegt und Klimaanlagen, die dafür ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 zu enthalten, ab einem bestimmten Datum verboten werden.
(3)
Emissionen des teilfluorierten Kohlenwasserstoffs 134a (HFKW-134a), der ein Treibhauspotenzial von 1300 besitzt, aus Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen erregen aufgrund ihres Einflusses auf die Klimaänderung zunehmend Besorgnis. Es wird davon ausgegangen, dass schon in absehbarer Zeit kostengünstige und sichere Alternativen zum fluorierten Kohlenwasserstoff 134a (HFKW-134a) zur Verfügung stehen werden. Es sollte geprüft werden, ob diese Richtlinie angesichts der Fortschritte im Hinblick auf eine potenzielle Reduzierung der Emissionen fluorierter Treibhausgase aus solchen Anlagen bzw. die Ersetzung dieser Gase in solchen Anlagen auf andere Kraftfahrzeugklassen ausgedehnt werden sollte und ob die das Treibhauspotenzial dieser Gase betreffenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sowie des Zeitrahmens für die industrielle Produktplanung geändert werden sollten.
(4)
Damit das Verbot bestimmter fluorierter Treibhausgase greift, muss die Möglichkeit eingeschränkt werden, in Kraftfahrzeuge nachträglich Klimaanlagen einzubauen, die dafür ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 zu enthalten; ferner muss die Befüllung von Klimaanlagen mit solchen Gasen verboten werden.
(5)
Zur Begrenzung der Emissionen bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen müssen Grenzwerte für die Leckage-Raten und das Testverfahren für die Einschätzung von Leckagen von in Kraftfahrzeuge eingebauten Klimaanlagen, die dafür ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 zu enthalten, festgelegt werden.
(6)
Als Beitrag zur Erfüllung der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Rahmen des VN-Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen, des Kyoto-Protokolls und der Entscheidung 2002/358/EG eingegangen Verpflichtungen sollten die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase(****) und diese Richtlinie, die beide zur Reduzierung der Emissionen fluorierter Treibhausgase beitragen, gleichzeitig angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
(7)
Die Fahrzeughersteller sollten der Genehmigungsbehörde alle sachdienlichen technischen Angaben über die eingebauten Klimaanlagen und die darin verwendeten Gase übermitteln. Bei Klimaanlagen, die dafür ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 zu enthalten, sollten die Hersteller auch die Angaben zur Leckage-Rate dieser Systeme zur Verfügung stellen.
(8)
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(*****) erlassen werden.
(9)
Diese Richtlinie ist eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(******) eingeführt wurde. Daher sollte die Richtlinie 70/156/EWG entsprechend geändert werden.
(10)
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich das Austreten des jeweiligen fluorierten Treibhausgases aus in Fahrzeuge eingebauten Klimaanlagen zu beschränken und ab einem bestimmten Datum Klimaanlagen zu verbieten, die dafür ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 zu enthalten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(11)
Entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung” (*******) sollten die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufstellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. C 108 vom 30.4.2004, S. 62.

(**)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 31. März 2004 (ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 600), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Juni 2005 (ABl. C 183 E vom 26.7.2005, S. 17), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. April 2006 und Beschluss des Rates vom 25. April 2006.

(***)

ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.

(****)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(*****)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(******)

ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/28/EG der Kommission (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 27).

(*******)

ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

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