Artikel 1 RL 2006/42/EG

Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:

a)
Maschinen;
b)
auswechselbare Ausrüstungen;
c)
Sicherheitsbauteile;
d)
Lastaufnahmemittel;
e)
Ketten, Seile und Gurte;
f)
abnehmbare Gelenkwellen;
g)
unvollständige Maschinen.

(2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:

a)
Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;
b)
spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks;
c)
speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;
d)
Waffen einschließlich Feuerwaffen;
e)
die folgenden Beförderungsmittel:

—

Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,

—

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(1) mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,

—

Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(2) mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,

—

ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und

—

Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;

f)
Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind;
g)
Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;
h)
Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;
i)
Schachtförderanlagen;
j)
Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen;
k)
elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen(3) fallen:

—

für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,

—

Audio- und Videogeräte,

—

informationstechnische Geräte,

—

gewöhnliche Büromaschinen,

—

Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte,

—

Elektromotoren;

l)
die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:

—

Schalt- und Steuergeräte,

—

Transformatoren.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/28/EG der Kommission (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 27).

(2)

ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17).

(3)

ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

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