Artikel 1 RL 2006/42/EG
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:
- a)
- Maschinen;
- b)
- auswechselbare Ausrüstungen;
- c)
- Sicherheitsbauteile;
- d)
- Lastaufnahmemittel;
- e)
- Ketten, Seile und Gurte;
- f)
- abnehmbare Gelenkwellen;
- g)
- unvollständige Maschinen.
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:
- a)
- Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;
- b)
- spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks;
- c)
- speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;
- d)
- Waffen einschließlich Feuerwaffen;
- e)
-
die folgenden Beförderungsmittel:
- —
-
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
- —
-
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(1) mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
- —
-
Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(2) mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
- —
-
ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und
- —
-
Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;
- f)
- Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind;
- g)
- Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;
- h)
- Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;
- i)
- Schachtförderanlagen;
- j)
- Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen;
- k)
-
elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen(3) fallen:
- —
-
für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,
- —
-
Audio- und Videogeräte,
- —
-
informationstechnische Geräte,
- —
-
gewöhnliche Büromaschinen,
- —
-
Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte,
- —
-
Elektromotoren;
- l)
-
die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:
- —
-
Schalt- und Steuergeräte,
- —
-
Transformatoren.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/28/EG der Kommission (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 27).
- (2)
ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17).
- (3)
ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).
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