Artikel 1 RL 2006/42/EG

Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:

a)
Maschinen;
b)
auswechselbare Ausrüstungen;
c)
Sicherheitsbauteile;
d)
Lastaufnahmemittel;
e)
Ketten, Seile und Gurte;
f)
abnehmbare Gelenkwellen;
g)
unvollständige Maschinen.

(2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:

a)
Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;
b)
spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks;
c)
speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;
d)
Waffen einschließlich Feuerwaffen;
e)
die folgenden Beförderungsmittel:

Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(1) mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,

Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(2) mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,

ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und

Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;

f)
Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind;
g)
Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;
h)
Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;
i)
Schachtförderanlagen;
j)
Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen;
k)
elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen(3) fallen:

für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,

Audio- und Videogeräte,

informationstechnische Geräte,

gewöhnliche Büromaschinen,

Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte,

Elektromotoren;

l)
die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:

Schalt- und Steuergeräte,

Transformatoren.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/28/EG der Kommission (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 27).

(2)

ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17).

(3)

ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

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