Artikel 24 RL 2006/42/EG

Änderung der Richtlinie 95/16/EG

Die Richtlinie 95/16/EG wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

(2) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „Aufzug” ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist

zur Personenbeförderung,

zur Personen- und Güterbeförderung,

nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.

Hebeeinrichtungen, die sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Richtlinie.

Als „Lastträger” wird der Teil des Aufzugs bezeichnet, in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für

Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s,

Baustellenaufzüge,

seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,

speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,

Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,

Schachtförderanlagen,

Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen,

in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,

mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen — einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen — bestimmt sind,

Zahnradbahnen,

Fahrtreppen und Fahrsteige.

2.
Anhang I Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

1.2.
Lastträger

Der Lastträger eines Aufzugs ist als Fahrkorb auszubilden. Der Fahrkorb muss so ausgelegt und gebaut sein, dass er die erforderliche Nutzfläche und Festigkeit entsprechend der vom Montagebetrieb festgelegten höchstzulässigen Personenzahl und Tragfähigkeit des Aufzugs aufweist. Ist der Aufzug für die Beförderung von Personen bestimmt und lassen seine Abmessungen es zu, muss der Fahrkorb so ausgelegt und gebaut sein, dass für Behinderte der Zugang und die Benutzung aufgrund der Bauart nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden und dass geeignete Anpassungen vorgenommen werden können, um für Behinderte die Benutzung zu erleichtern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.