Artikel 24 RL 2006/42/EG
Änderung der Richtlinie 95/16/EG
Die Richtlinie 95/16/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
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In Artikel 1 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
(2) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „Aufzug” ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist
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zur Personenbeförderung,
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zur Personen- und Güterbeförderung,
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nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.
Hebeeinrichtungen, die sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Richtlinie.
Als „Lastträger” wird der Teil des Aufzugs bezeichnet, in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für
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Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s,
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Baustellenaufzüge,
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seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
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speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,
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Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
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Schachtförderanlagen,
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Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen,
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in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,
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mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen — einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen — bestimmt sind,
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Zahnradbahnen,
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Fahrtreppen und Fahrsteige.
- 2.
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Anhang I Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:
- 1.2.
- Lastträger
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