Artikel 8 RL 2006/42/EG
Spezifische Maßnahmen
(1) Die Kommission kann jede geeignete Maßnahme treffen, die sich auf Folgendes bezieht:
- a)
- Aktualisierung der in Artikel 2 Buchstabe c genannten und in Anhang V enthaltenen, nicht erschöpfenden Liste der Sicherheitsbauteile;
- b)
- Beschränkung des Inverkehrbringens der in Artikel 9 genannten Maschinen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Die Kommission kann nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren auch jede für die praktische Anwendung dieser Richtlinie erforderliche Maßnahme treffen, einschließlich Maßnahmen, die zur Gewährleistung der in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission erforderlich sind.
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