Artikel 10 RL 2006/44/EG

Im Falle grenzüberschreitender oder die Grenze zwischen Mitgliedstaaten bildender Gewässer, deren Bezeichnung einer dieser Staaten in Betracht zieht, treten diese Staaten in Konsultationen ein über den Abschnitt der Grenzgewässer, auf den diese Richtlinie Anwendung finden könnte, sowie über die aus den gemeinsamen Qualitätszielen zu ziehenden Folgerungen, die nach gegenseitiger Abstimmung durch den jeweiligen Staat festgelegt werden. Die Kommission kann an diesen Beratungen teilnehmen.

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