Artikel 12 RL 2006/44/EG

Die Kommission erlässt die notwendigen Maßnahmen zur Anpassung der in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Parameter G und Analyseverfahren an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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