Artikel 14 RL 2006/44/EG

Zwecks Anwendung dieser Richtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben über Folgendes:

a)
die gemäß Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Gewässer in Form einer Übersicht,
b)
die Änderung der Bezeichnung bestimmter Gewässer gemäß Artikel 4 Absatz 2,
c)
die Vorschriften, die zur Festlegung neuer Parameter gemäß Artikel 9 vorgesehen werden, und
d)
die Abweichungen von den in Spalte I des Anhangs I aufgeführten Werten.

Ganz allgemein übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren mit Gründen versehenen Wunsch die zur Anwendung dieser Richtlinie erforderlichen Angaben.

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