Artikel 6 RL 2006/44/EG

(1) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 5 werden die bezeichneten Gewässer als den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechend erachtet, wenn die Proben, die solchen Gewässern mindestens mit der in Anhang I vorgesehenen Häufigkeit über einen Zeitraum von zwölf Monaten an derselben Schöpfstelle entnommen werden, ergeben, dass sie den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 festgelegten Werten sowie den Bemerkungen in den Spalten G und I von Anhang I wie folgt entsprechen:

a)
bei 95 % der Proben im Falle der Parameter pH, BSB5, Nitrite, nicht ionisiertes Ammonium, Ammonium insgesamt, Restchlor insgesamt, Zink insgesamt und gelöstes Kupfer. Werden weniger Proben als eine Probe im Monat entnommen, so müssen alle Proben den oben genannten Werten und Bemerkungen entsprechen;
b)
zu den in Anhang I angegebenen Prozentsätzen bei den Parametern Temperatur und gelöster Sauerstoff;
c)
zu der festgelegten Durchschnittskonzentration bei dem Parameter Schwebstoffe.

(2) Abweichungen von den Werten, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 festgelegt haben, oder von den Bemerkungen in den Spalten G und I des Anhangs I bleiben bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, wenn sie durch Hochwasser oder andere Naturkatastrophen bedingt sind.

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