ANHANG I RL 2006/44/EG

LISTE DER PARAMETER

Parameter Salmonidengewässer Cyprinidengewässer Analyse- oder Kontrollverfahren Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen
G I G I
1.
Temperatur (°C)
1. Die unterhalb einer Abwärmeeinleitungsstelle (und zwar an der Grenze der Mischungszone) gemessene Temperatur darf die Werte für die nichtbeeinträchtigte Temperatur nicht um mehr als überschreiten. Temperaturmessung Wöchentlich, sowohl oberhalb als auch unterhalb der Abwärmeeinleitungsstelle Zu plötzliche Temperaturerhöhungen sind zu vermeiden
1,5 °C 3 °C
Die Mitgliedstaaten können unter bestimmten Bedingungen geografisch begrenzte Ausnahmeregelungen beschließen, sofern die zuständige Behörde nachweisen kann, dass sich daraus keine nachteiligen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben.
2. Außerdem darf die Abwärme nicht dazu führen, dass die Temperatur in der Zone unterhalb der Einleitungsstelle (an der Grenze der Mischungszone) folgende Werte überschreitet:
21,5 (0) 28 (0)
10 (0) 10 (0)
Der Temperaturgenzwert von 10 °C gilt nur für die Laichzeit solcher Arten, die für die Fortpflanzung kaltes Wasser benötigen, und nur für Gewässer, welche sich für solche Arten eignen.
Die Temperaturgrenzwerte dürfen jedoch in 2 % der Fälle zeitlich überschritten werden.
2.
Gelöster Sauerstoff

(mg/l O2)

50 % ≥ 9

100 % ≥ 7

50 % ≥ 9

50 % ≥ 8

100 % ≥ 5

50 % ≥ 7 Winkler-Methode oder spezifische Elektroden (elektrochemisches Verfahren)

Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist.

Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen.

Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 6 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 3 an. Die zuständige Behörde muss nachweisen, dass die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 4 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 3 an. Die zuständige Behörde muss nachweisen, dass die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
3.
pH
6-9 (0)(1) 6-9 (0)(1) Elektrometrie; Eichung mittels zweier Pufferlösungen mit bekanntem pH-Wert in der Nähe und vorzugsweise beiderseits des zu messenden pH-Werts Monatlich
4.
Schwebstoffe

(mg/l)

≤ 25 (0) ≤ 25 (0) Filtration über Filtermembran 0,45 μm oder Zentrifugieren (Mindestzeit 5 Minuten, durchschnittliche Beschleunigung 2800-3200 g) Trocknen bei 105 °C und Wiegen

Die angegebenen Werte sind durchschnittliche Konzentrationen und gelten nicht für Schwebstoffe mit schädlichen chemischen Eigenschaften.

Bei Hochwasser kann mit besonders hohen Konzentrationen gerechnet werden.

5.
BSB5

(mg/l O2)

≤ 3 ≤ 6 Bestimmung des O2 nach der Winkler-Methode vor und nach fünftägiger Inkubation bei völliger Dunkelheit bei 20 ± 1 °C (die Nitrifikation sollte nicht verhindert werden)
6.
Gesamtphosphor

(mg/l P)

Molekulare Absorptionsspektrophotometrie Im Falle von Seen mit einer Durchschnittstiefe von 18 bis 300 Meter könnte folgende Formel angewandt werden:
10
L = Belastung, ausgedrückt in mg P pro Quadratmeter Seeoberfläche pro Jahr
10 = Mittlere Tiefe des Sees in Meter
Tw = Theoretische Austauschzeit des Wassers des Sees in Jahren
In anderen Fällen können Grenzwerte von 0,2 mg/l bei Salmonidengewässern und 0,4 mg/l bei Cyprinidengewässern (ausgedrückt in PO4) als Richtwerte zur Verringerung der Eutrophierung angesehen werden.
7.
Nitrite

(mg/l NO2)

≤ 0,01 ≤ 0,03 Molekulare Absorptionsspektrophotometrie
8.
Phenolhaltige Verbindungen

(mg/l C6H5OH)

(2) (2) Geschmacksprüfung Eine Geschmacksprüfung wird nur dann vorgenommen, wenn vermutet wird, dass phenolhaltige Verbindungen vorhanden sind.
9.
Ölkohlenwasserstoffe
(3) (3)

Visuelle Prüfung

Geschmacksprüfung

Monatlich Eine visuelle Prüfung wird regelmäßig einmal im Monat vorgenommen; eine Geschmacksprüfung erfolgt nur dann, wenn vermutet wird, dass Kohlenwasserstoffe vorhanden sind.
10.
Nicht ionisiertes Ammonium

(mg/l NH3)

≤ 0,005 ≤ 0,025 ≤ 0,005 ≤ 0,025 Molekulare Absorptionsspektrophotometrie unter Anwendung von Indophenolblau oder Nessler-Methode in Verbindung mit der Bestimmung des pH-Wertes und der Temperatur Monatlich Bei nicht ionisiertem Ammonium können kleinere Erhöhungen im Laufe eines Tages hingenommen werden.
Zur Verringerung der Gefahr der Toxizität durch nicht ionisiertes Ammonium, des Sauerstoffverbrauchs durch Nitrifikation und der Eutrophierung dürfen die Gesamtammoniumkonzentrationen folgende Werte nicht überschreiten:
11.
Ammonium insgesamt

(mg/l NH4)

≤ 0,04 ≤ 1(4) ≤ 0,2 ≤ 1(4)
12.
Restchlor insgesamt

(mg/l HOCl)

≤ 0,005 ≤ 0,005 DPD-Methode (Diäthyl-ρ-Phenylendiamin) Monatlich

Die I-Werte entsprechen pH = 6.

Höhere Gesamtchlorkonzentrationen können bei höheren pH-Werten akzeptiert werden.

13.
Gesamtzink

(mg/l Zn)

≤ 0,3 ≤ 1,0 Atomabsorptionsspektrometrie Monatlich

Die I-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3.

Für Härtegrade zwischen 10 und 500 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Anhang II.

14.
Gelöstes Kupfer

(mg/l Cu)

≤ 0,04 ≤ 0,04 Atomabsorptionsspektrometrie

Die G-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3.

Für Härtegrade zwischen 10 und 300 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Anhang II.

Allgemeine Bemerkung

Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Festlegung der Werte der Parameter davon ausgegangen wurde, dass die in diesem Anhang in Betracht gezogenen bzw. nicht in Betracht gezogenen anderen Parameter günstig sind. Das bedeutet insbesondere, dass die Konzentrationen an sonstigen schädlichen Stoffen sehr schwach sind.

Treten gleichzeitig zwei oder mehrere schädliche Stoffe als Gemisch auf, so können gemeinsame Wirkungen (additive, synergetische oder antagonistische Wirkungen) von Bedeutung sein.

Abkürzungen:

G=
Richtwert
I=
Imperativer Wert
(0)=
Abweichungen gemäß Artikel 11 sind möglich.

Fußnote(n):

(1)

Die künstlichen Änderungen des pH-Wertes gegenüber den nicht beeinträchtigten Werten dürfen im Bereich zwischen 6,0 und 9,0 nicht mehr als 0,5 pH-Einheiten betragen, vorausgesetzt, dass durch diese Änderungen die Schädlichkeit anderer im Wasser vorhandener Stoffe nicht erhöht wird.

(2)

Die phenolhaltigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, dass sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen.

(3)

Die Ölkohlenwasserstoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, dass sie:

an der Wasseroberfläche einen sichtbaren Film bilden oder das Bett der Wasserläufe und Seen mit einer Schicht überziehen;

den Fischen einen wahrnehmbaren Kohlenwasserstoff-Geschmack geben;

bei den Fischen Schäden verursachen.

(4)

Bei besonderen geografischen oder klimatischen Verhältnissen, insbesondere im Falle niedriger Wassertemperaturen und einer verminderten Nitrifikation, oder wenn die zuständige Behörde nachweisen kann, dass sich keine schädlichen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben, können die Mitgliedstaaten höhere Werte als 1 mg/1 festsetzen.

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