Präambel RL 2006/44/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten(3), ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
(2)
Zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt sind konkrete Maßnahmen erforderlich, um die Gewässer, einschließlich des für Fische geeigneten Süßwassers, vor Verunreinigung zu bewahren.
(3)
Unter ökologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist es erforderlich, die Fischpopulationen vor den unheilvollen Folgen des Einleitens von Schadstoffen in die Gewässer, so vor allem vor der zahlenmäßigen Verringerung und bisweilen sogar vor der Auslöschung bestimmter Arten, zu bewahren.
(4)
Der Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft(5) hat zum Ziel das Erreichen einer Oberflächenwasserqualität, die keine signifikanten Auswirkungen auf die Umwelt hat und keine signifikante Gefahren für die Umwelt verursacht.
(5)
Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften, die in den einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Qualität von Süßwasser zur Erhaltung des Fischlebens bereits anwendbar sind, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und sich somit unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken.
(6)
Zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten die Gewässer bezeichnen, auf die sie Anwendung findet, und die Grenzwerte festlegen, die bestimmten Parametern entsprechen. Die bezeichneten Gewässer sollten mit diesen Werten binnen fünf Jahren nach der Bezeichnung in Einklang gebracht werden.
(7)
Für Fische geeignetes Süßwasser sollte unter bestimmten Bedingungen auch dann als den diesbezüglichen Parameterwerten entsprechend erachtet werden, wenn ein bestimmter Anteil der entnommenen Proben den angegebenen Grenzwerten nicht entspricht.
(8)
Um die Überwachung der Qualität des für Fische geeigneten Süßwassers sicherzustellen, ist es erforderlich, eine Mindestzahl von Proben zu entnehmen und die Messungen hinsichtlich der im Anhang angegebenen Parameter durchzuführen. Diese Probenahmen können je nach Wasserqualität weniger häufig erfolgen oder wegfallen.
(9)
Da bei der Überwachung durch die Mitgliedstaaten bestimmte natürliche Gegebenheiten keine Berücksichtigung erfahren, ist die Möglichkeit vorzusehen, in gewissen Fällen von der Richtlinie abzuweichen.
(10)
Einige in Anhang I enthaltene Bestimmungen sollten unverzüglich an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden können. Um die dafür erforderlichen Maßnahmen leichter durchführen zu können, sollte ein Verfahren zur engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) vorgesehen werden.
(11)
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B aufgeführten Fristen für die Umsetzung der Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 117 vom 30.4.2004, S. 11.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. April 2004 (ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 545) und Beschluss des Rates vom 25. April 2006.

(3)

ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(4)

Siehe Anhang III Teil A.

(5)

ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(6)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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