Präambel RL 2006/47/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 74/268/EWG der Kommission vom 2. Mai 1974 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Futterpflanzensaatgut und in Getreidesaatgut(2) ist in wesentlichen Punkten geändert worden(3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
(2)
Die Richtlinie 66/402/EWG hat Toleranzen für das Vorhandensein von Avena fatua in Saatgut von Getreide festgelegt.
(3)
Diese Toleranzen erscheinen für bestimmte Bedürfnisse zu hoch. Aus diesem Grund sieht die Richtlinie 66/402/EWG eine zusätzliche Kennzeichnung für Saatgut vor, das besonderen Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua entspricht.
(4)
Die in diesem Zusammenhang festgelegten besonderen Voraussetzungen erscheinen geeignet, sowohl diesen bestimmten Bedürfnissen zu genügen als auch den Möglichkeiten der Saatguterzeugung und der Saatgutprüfung Rechnung zu tragen.
(5)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen.
(6)
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).

(2)

ABl. L 141 vom 24.5.1974, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/511/EG (ABl. L 157 vom 15.6.1978, S. 34).

(3)

Siehe Anhang I Teil A.

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