Artikel 120 RL 2006/48/EG
1. Ein Kreditinstitut darf an einem Unternehmen, das weder ein Kreditinstitut noch ein Finanzinstitut ist, noch ein Unternehmen, dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zu der Banktätigkeit steht oder eine Hilfstätigkeit in Bezug auf diese darstellt wie das Leasing, das Factoring, die Verwaltung von Investmentfonds oder von Rechenzentren oder eine ähnliche Tätigkeit, keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Betrag 15 % seiner Eigenmittel überschreitet.
2. Der Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Unternehmen, deren Tätigkeit in direkter Verlängerung zu der Banktätigkeit steht oder eine Hilfstätigkeit in Bezug auf diese darstellt wie das Leasing, das Factoring, die Verwaltung von Investmentfonds oder von Rechenzentren oder eine ähnliche Tätigkeit, darf 60 % der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht überschreiten.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen dürfen nur unter außerordentlichen Umständen überschritten werden. In diesem Fall verlangen die zuständigen Behörden jedoch, dass das Kreditinstitut seine Eigenmittel erhöht oder andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung ergreift.
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